Bahn-Streik: Diese Rechte gelten jetzt
Berlin - Die Deutsche Bahn soll in dieser Woche erneut bestreikt werden. TAG24 klärt auf: Diese Rechte haben Betroffene!
Wer zwischen Mittwoch, 2 Uhr, und kommenden Montag, 18 Uhr, mit der Bahn fahren wollte, guckt höchstwahrscheinlich in die Röhre – beziehungsweise auf verwaiste Bahnsteige. Weder S-Bahnen noch Regional-Express-Züge oder Regionalbahnen sind unterwegs. Auch Euro- und Intercitys sowie die schnelleren Intercity-Express-Züge stehen still.
Für die meisten Reisenden dürfte das einen großen Aufwand bedeuten, kommen sie doch nun nicht an ihr Ziel.
Doch die Europäische Union macht es seit vergangenem Jahr leichter, hat die Rechte für Betroffene vereinheitlicht und aus deutscher Sicht sogar verbessert.
Bahn-Streik: Diese Rechte gelten jetzt
Wer mit einem (Super-) Sparpreis-Ticket reisen wollte, kann aufatmen. Die Zugbindung wird aufgehoben. Auch kann man die Fahrkarte zu einem beliebigen anderen Zeitpunkt nutzen (gilt gleichermaßen für Spar- und Flexpreise). Das Ticket gilt für das Erreichen desselben Ziels. Die genaue Route darf abweichen.
Im Fall des Streikes kann die Fahrkarte auch schon eher genutzt werden, um sein Ziel zu erreichen. In dieser Woche gelten Tickets bereits am heutigen Montag und morgigen Dienstag, wenn die gebuchte Verbindung im Streik-Zeitraum liegt.
Sitzplatzreservierungen kann man stornieren lassen und das Geld zurückfordern.
Zudem ist es möglich, jedes Ticket zu stornieren und sich ohne Abzüge erstatten zu lassen, wenn ein gebuchter Zug ersatzlos ausfällt.
Wenn man nur einen Teil seiner gebuchten Strecke fahren möchte, kann man sich den übrigen Teil erstatten lassen.
Wer seine Reise unterwegs abbricht und zurück fährt, kann sich die Fahrkarte komplett erstatten lassen.
Neben diesen Rechten gelten natürlich zudem die regulären Fahrgastrechte. Ab 60 Minuten Verspätung am Zielort werden 25 Prozent des Fahrpreises erstattet, ab 120 Minuten sogar 50 Prozent.
Streik bei der Deutschen Bahn: In diesen Situationen müsst Ihr aufpassen
Wer lediglich eine Fahrkarte für den Nahverkehr (RE, RB, IRE und S-Bahn) hat, aber aufgrund der Verspätung oder des Ausfalls einen Zug des Fernverkehrs (IC, EC, ICE) nutzen möchte, muss ein neues Ticket kaufen. Dieses kann im Anschluss an die Fahrt beim Servicecenter Fahrgastrechte zur Erstattung eingereicht werden.
Diese Regelung gilt jedoch nicht für "erheblich ermäßigte Fahrkarten", wie die Bahn es nennt und dabei die Beispiele Deutschlandticket, Länder-Tickets und Quer-durchs-Land-Ticket nennt.
Auf internationalen Bahnfahrten ist Vorsicht geboten: Bis 19. Januar lassen sich die gebuchten und betroffenen Tickets problemlos nutzen. Doch wer erst nach diesem Datum fahren möchte, sollte zunächst ein DB-Reisezentrum aufsuchen und sich eine Bescheinigung holen, dass der gebuchte Zug nicht gefahren ist oder nicht erreicht werden konnte und die Fahrkarte noch immer gilt. "Damit wird eine Ticketkontrolle im Ausland erleichtert", teilt die Deutsche Bahn mit.
Reservierungen für reservierungspflichtige Züge gibt das Unternehmen gegen Vorlage der ursprünglichen Buchung gratis aus. Dafür solle man sich an ein Reisezentrum wenden.
Wer an einem anderen als dem gebuchten Tag fährt und das City-Ticket mit ausgewählt hat, muss aufpassen: Dieses gilt nur am gebuchten Tag. Man benötigt also neue Fahrscheine für den Weg zum und vom Bahnhof.
Gebuchte NightJet-Tickets lassen sich aufgrund des Streiks auch tagsüber (sowie im EC über den Brenner nach Venedig) benutzen. Fahrkarten der Komfortkategorie "De Luxe" gelten in der 1. Klasse, alle anderen in der 2. Klasse.
Titelfoto: dpa/Karl-Josef Hildenbrand