Schreiender Klimaaktivist scheitert vor Gericht: Keine Wiederholungs-Gefahr für "Schmerzgriff"
Berlin - Ein Klimaaktivist der "Letzten Generation", der sich an einer Straßenblockade beteiligte, wurde unter Schmerz-Schreien von Polizisten weggetragen. Das Video sorgte im Netz für Aufsehen. Nun ging der Aktivist rechtlich gegen die Polizei vor, scheiterte jedoch mit seinem Antrag.
Der Klimaaktivist saß am 20. April auf der Straße und wollte diese nach Aufforderung der Polizei nicht räumen.
Auf dem Video ist zu sehen, wie ein Beamter den Aktivisten ausführlich über die Konsequenzen der sogenannten "Handbeugetransporttechnik" aufklärt, die geeignet ist, beim Betroffenen Schmerzen auszulösen. Nachdem sich der Aktivist nicht rührte, wendete die Polizei den "Schmerzgriff" an und trug den schreienden Aktivisten von der Straße.
Mittels Eilverfahren wollte der Klimaschützer feststellen lassen, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war. Zudem wollte er durchsetzen, dass die Polizei den "Schmerzgriff" in Zukunft unterlassen solle.
Das Berliner Verwaltungsgericht hat seinen Antrag jedoch zurückgewiesen, wie es am heutigen Donnerstag mitteilte. Der Antrag sei unzulässig. Die Feststellung, dass der erfolgte "Schmerzgriff" nicht rechtens war, könne nicht per Eilverfahren erfolgen.
Der Klimaaktivist müsse in dem Fall Klage einreichen.
Nichts für schwache Nerven: Dieses Video vom "Schmerzgriff" ging viral
Es fehle die Wiederholungsgefahr
Der Antrag wäre zugelassen worden, wenn die Gefahr besteht, dass die Polizei erneut mit einem solchen "Schmerzgriff" auf eine künftige Aktion des Aktivisten reagieren würde. Es müsste also eine Wiederholungsgefahr zu befürchten sein.
Eine solche erkannte das Berliner Verwaltungsgericht jedoch nicht. Das vom Klimaaktivisten vorgelegte Video zeige nicht, dass die Polizei in der Regel nach diesem Schema handeln würde.
"Im Gegenteil zeige dieses Bildmaterial, dass Platzverweise regelmäßig durch bloßes Wegtragen der Teilnehmer vollstreckt würden", begründete die 1. Kammer ihren Beschluss. Es fehle die zu fordernde konkrete Wiederholungsgefahr, auch wenn der Aktivist vorhabe, erneut an Straßenblockaden teilzunehmen.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann der Klimaschützer Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
Titelfoto: Kay Nietfeld/dpa