Kammergericht hebt Urteil gegen Klima-Kleberin auf

Berlin - Das Kammergericht Berlin hat ein Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten gegen eine Teilnehmerin an einer Protestaktion für mehr Klimaschutz wegen Fehlern in der Beweiswürdigung aufgehoben.

Klima-Kleber behindern auch die Arbeit die Polizei. (Archivbild)
Klima-Kleber behindern auch die Arbeit die Polizei. (Archivbild)  © Kay Nietfeld/dpa

Das Amtsgericht hatte die 22 Jahre alte Studentin im Januar wegen Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe verurteilt.

Nach Überzeugung des Gerichts hatte sich die Angeklagte an einer Straßenblockade der Gruppierung "Aufstand der letzten Generation" beteiligt und sich auf der Fahrbahn festgeklebt, um die Arbeit der Polizei zu behindern.

Das Kammergericht begründete die Aufhebung damit, dass das Urteil des Amtsgerichts keine tragfähige Grundlage für eine Überprüfung der Beweisführung biete. (Az: 3 ORs 46/23)

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Es fehle eine im Rahmen der für eine strafbare Nötigung erforderlichen Verwerflichkeit des Handelns ausreichend dargelegte Einzelfallprüfung.

Bei dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte fehle es außerdem an der erforderlichen Beweiswürdigung zu der amtsgerichtlichen Feststellung, dass die Angeklagte sich zur Erschwerung der polizeilichen Maßnahmen an der Fahrbahn festgeklebt habe.

Straßenblockade kann wegen Nötigung strafbar sein

Klimaaktivisten der "Letzten Generation" legten in der Vergangenheit immer wieder den Straßenverkehr lahm. (Archivbild)
Klimaaktivisten der "Letzten Generation" legten in der Vergangenheit immer wieder den Straßenverkehr lahm. (Archivbild)  © Kay Nietfeld/dpa

Gleichzeitig stellte das Kammergericht klar, dass grundsätzlich eine Strafbarkeit wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nach Paragraf 113 des Strafgesetzbuchs (StGB) vorliegen könne, wenn sich der Täter oder die Täterin schon vor Beginn der Vollstreckungshandlung auf der Fahrbahn mit Sekundenkleber festklebe, um damit eine schnelle Räumung durch die Polizei zu erschweren.

Das Festkleben sei in seiner physischen Wirkung einem Selbstanketten vergleichbar.

Außerdem kann nach der Entscheidung des Kammergerichts eine solche Straßenblockade wegen Nötigung strafbar sein, wenn das zuständige Gericht sich in einer einzelfallbezogenen Abwägung mit Gesichtspunkten wie der Ankündigung der Blockade, deren Dauer, Art und Ausmaß sowie den Motiven der Angeklagten und dem Zweck der Demonstration auseinandersetzt.

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Eine andere Abteilung des Amtsgerichts werde sich nach diesen Maßgaben nun erneut mit dem Fall befassen.

Titelfoto: Kay Nietfeld/dpa

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