Thüringer Verfassungsgericht entscheidet: Corona-Regeln rechtmäßig - bis auf zwei Ausnahmen

Erfurt/Weimar - Die Thüringer Corona-Schutzmaßnahmen vom Herbst 2020 waren nach einer Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs überwiegend rechtmäßig.

Während der Corona-Pandemie stand das öffentliche Leben in Thüringen weitgehend still. (Archivbild)
Während der Corona-Pandemie stand das öffentliche Leben in Thüringen weitgehend still. (Archivbild)  © Martin Schutt/dpa-Zentralbild/dpa

Die Landesregierung sei insbesondere berechtigt gewesen, die damals verhängten weitreichenden Einschränkungen etwa von privaten Reisen zu erlassen, sagte der Vizepräsident des Gerichts, Lars Schmidt, am Mittwoch in Weimar während der Verkündung des Urteils.

"Die pandemische Lage entwickelte sich zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses sehr dynamisch und schwer vorhersehbar." Deshalb habe es der Landesregierung zugestanden, weitreichende Eingriffe in die Grundrechte von Menschen zu verhängen - obwohl für solche Entscheidung grundsätzlich ein Parlament zuständig sei.

Im Herbst 2020 hatte Deutschland die zweite große Corona-Welle erlebt, nachdem die Zahl der registrierten Neuinfektionen im Sommer 2020 deutlich gesunken war.

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Konkret bezieht sich die aktuelle Entscheidung der Verfassungsrichter auf die Corona-Verordnung des Landes vom 31. Oktober 2020, die bis Ende November 2020 galt. Die AfD-Landtagsfraktion hatte sie dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung vorgelegt.

Sie hatte vor Gericht im Kern argumentiert, die Verordnung insgesamt sei verfassungsrechtlich unzulässig gewesen, weil sie zu weit in die Grundrechte von Menschen eingreife. Dieser Argumentation folgte das Verfassungsgericht ausdrücklich nicht.

Pauschale Schließung von Fitnessstudios unzulässig

Von den Schließungen waren auch die Fitnessstudios in Thüringen betroffen. (Symbolfoto)
Von den Schließungen waren auch die Fitnessstudios in Thüringen betroffen. (Symbolfoto)  © Oliver Berg/dpa

Allerdings erklärten die Verfassungsrichter zwei Details der Verordnung für nichtig. Zum einen sei jener Teil der Verordnung verfassungsrechtlich unzulässig, mit dem damals auch Fitnessstudios pauschal geschlossen worden waren. Freizeitsport für Individualsportler, für zwei Sportler aus verschiedenen Haushalten und für mehrere Sportler aus dem gleichen Haushalt waren damals hingegen für zulässig erklärt worden.

Mit dieser pauschalen Verfügung seien die Fitnessstudios gegenüber anderen Einrichtung des Freizeitsports in unzulässiger Weise ungleich behandelt worden, erklärte das Gericht. Es sei immerhin denkbar gewesen, dass auch dort Individualsportler hätten trainieren können.

Unzulässig sind nach der Entscheidung des Gerichts auch mehrere Bußgeldvorschriften aus der Verordnung. Diese seien unter anderem nicht bestimmt genug gewesen, hieß es.

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Thüringens Gesundheitsministerin Heike Werner (55, Linke) reagierte positiv auf die Entscheidung. Sie sei "sehr froh", dass das Gericht die allermeisten Punkte der Verordnung für zulässig erklärt habe, erklärte sie.

Dass Fitnessstudios auf Grundlage dieser Entscheidung versuchen könnten, vom Land Schadenersatz einzuklagen, könne sie sich nicht vorstellen. Immerhin habe es damals Hilfszahlungen für die betroffenen Unternehmen gegeben.

Titelfoto: Martin Schutt/dpa-Zentralbild/dpa

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