Friseurmeisterin schneidet Ungeimpften die Haare: Nun droht ihr eine Strafe!
Hohenstein-Ernstthal - Am Dienstagabend hat eine Friseurmeisterin ungeimpften Kunden vor ihrem Geschäft in Hohenstein-Ernstthal (Landkreis Zwickau) die Haare geschnitten. Doch durfte sie das überhaupt?
Die derzeitigen Corona-Regeln in Sachsen sind nicht für jeden nachvollziehbar, manche versuchen gar sie zu umgehen, oder wenigstens Schlupflöcher zu finden. Eine Friseurmeisterin aus Hohenstein-Ernstthal hat am Mittwoch über Facebook das Ergebnis einer Aktion mitgeteilt, bei der sie ungeimpften Personen die Haare frisierte. Ihr Beitrag wurde bereits über 100 Mal geteilt und zahlreich kommentiert.
"Ihr habt es echt durchgezogen…Respekt!" oder "Ich finde es großartig!! Ihr habt meinen vollsten Respekt für diese grandiose Aktion!" So lauten einige der lobenden Kommentare unter dem Post. Doch so gut gemeint die Haarschneiderei wohl sein sollte, war das Ganze überhaupt legal?
Laut der aktuellen Corona-Schutzverordnung ist die Ausübung und Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen grundsätzlich untersagt. Doch bei Friseuren gibt es eine Ausnahme. Hier gilt die 2G-Regel.
"Es ist somit unerheblich, ob Friseurdienstleistungen in den Räumlichkeiten eines Salons oder davor angeboten werden. In beiden Fällen müssen die Kunden einen Geimpften- oder Genesenennachweis vorweisen, bevor die Dienstleistung in Anspruch genommen werden kann. Der Dienstleister ist verpflichtet, diese im Vorfeld zu überprüfen und eine Kontakterfassung vorzunehmen", teilte das Sozialministerium Sachsen auf TAG24-Nachfrage mit.
Nach dieser Auslegung war die Friseuraktion also illegal - und könnte nun auch noch Strafen nach sich ziehen.
Landratsamt Zwickau droht mit Bußgeld
"Der Bußgeldkatalog sieht hier für den Dienstleister einen Bußgeldrahmen von 500 Euro für die Gewährung des ungerechtfertigten Angebots vor. Erfolgt zudem keine Kontakterfassung, sieht der Bußgeldkatalog hier einen Bußgeldrahmen von 1000 Euro vor. Für Kunden, die ein Angebot ohne vorgeschriebenen Nachweis in Anspruch genommen haben, ist ein Bußgeldrahmen von 150 Euro vorgesehen", so das Sozialministerium Sachsen.
Für die Feststellung und Ahndung von Verstößen ist jedoch der Landkreis Zwickau zuständig. Wie sieht es also das dort zuständige Landratsamt?
"Sollte bei einer Kontrolle festgestellt werden, dass es sich bei der Aktion einer Friseurin in Hohenstein-Ernstthal um einen Verstoß gegen die 2G-Vorschrift bei der Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen handelt (Impf- oder Genesenennachweis kann nicht vorgelegt werden), so wird ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eröffnet und der Verstoß zur Anzeige an die Bußgeldstelle gebracht", erklärte eine Pressesprecherin. Damit könnte die weihnachtliche Aktion ein teures Nachspiel haben.
Die endgültige Entscheidung, ob es eine Strafe gibt, trifft jedoch unter Berücksichtigung aller Faktoren die Bußgeldstelle.
Titelfoto: Connywell