Zehn Fragen zur Bundestagswahl: Alles, was Ihr wissen müsst

Sachsen - Am Sonntag wird ein neuer Bundestag gewählt. Sachsens Landeswahlleiter erklärt noch einmal den Ablauf.

Am 23. Februar stimmt Deutschland über die Zusammensetzung des 21. Deutschen Bundestages ab. Jenseits der eigentlichen Wahlentscheidung beschäftigen viele Menschen noch viele andere Fragen. Hier zehn Antworten vom sächsischen Landeswahlleiter Martin Richter (51).

Wer kann am Sonntag der Bundestagswahl seinen Stempel aufdrücken? Wird es (v.l.) Alice Weidel (46, AfD), Friedrich Merz (69, CDU), Robert Habeck (55, Grüne), Olaf Scholz (66, SPD) oder doch Sahra Wagenknecht (55, BSW) sein?  © Bildmontage: IMAGO/Michael Bihlmayer

Wann öffnen am 23. Februar 2025 die Wahllokale?

Die Wahllokale öffnen um 8 Uhr und stehen bis 18 Uhr für die Stimmabgabe zur Verfügung. Anschließend erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für beendet und die Auszählung der Stimmen beginnt.

Am 23. Februar öffnen die Wahllokale um 8 Uhr und bleiben bis 18 Uhr für die Stimmabgabe geöffnet.  © IMAGO/Robert Schmiegelt

Wenn sich vor einem Wahllokal Schlangen bei der Stimmabgabe bilden und der Zeitpunkt von 18 Uhr überschritten wird, haben die wartenden Wähler dann noch ein Recht darauf, auch nach 18 Uhr ihre Stimme abzugeben?

Es ist Aufgabe des Wahlvorstandes, für Ruhe und Ordnung im Wahlraum zu sorgen und bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum zu ordnen (§ 55 Bundeswahlordnung). § 60 BWO sieht vor, dass nach Ablauf der Wahlzeit nur noch jene Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen sind, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren.

Kann man, wenn man die Wahlbenachrichtigung verloren hat, auch ohne diese wählen?

Ja. Die Wahlbenachrichtigung ist für die Stimmabgabe nicht zwingend erforderlich. Wahlberechtigte können auch ohne sie ihre Stimmen abgeben, sofern sie ins Wählerverzeichnis eingetragen sind und ihnen noch kein Wahlschein erteilt wurde. Möglicherweise verlangt der Wahlvorstand zur Identitätsprüfung dann einen Ausweis. Grundsätzlich sollten Wahlberechtigte immer ihren Ausweis oder den Reisepass bei der Wahl dabeihaben.

Muss ich im Wahllokal meinen Ausweis vorzeigen?

Der Wahlvorstand hat das Recht, sich ein Ausweisdokument vorzeigen zu lassen. Eine entsprechende Pflicht besteht aber nicht. Besonders in kleineren Wahlbezirken kennen sich oft alle Beteiligten, sodass eine weitergehende Identifikation nicht erforderlich ist. Wenn der Wahlvorstand sich nur die Wahlbenachrichtigung vorlegen lässt und nicht zusätzlich den Ausweis kontrolliert, entspricht das aber ebenso den Vorgaben für die ordnungsgemäße Wahldurchführung.

Darf die Wahl beobachtet werden?

Sowohl der Wahlvorgang als auch die anschließende Auszählung der Stimmen sind öffentlich. Gesetzlich ist festgelegt, dass interessierte Personen das Wahllokal betreten dürfen, sofern sie den Ablauf nicht stören. Der Wahlvorstand trägt die Verantwortung für die Einhaltung von Ruhe und Ordnung und übt das Hausrecht aus.

Was dürfen Wahlbeobachtende, was nicht?

Jede Person kann sich direkt vor Ort von der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl überzeugen. Wahlwerbung und jegliche Form der Wahlbeeinflussung sind aber verboten. Auch das Tragen parteipolitischer Symbole im Wahlraum wird nicht gestattet. Untersagt sind grundsätzlich das Filmen und Fotografieren, es sei denn, es liegt eine offizielle Drehgenehmigung vor. Dabei muss das Recht der Anwesenden am eigenen Bild beachtet werden. Das Anfertigen von Notizen oder Mitschriften ist jedoch zulässig. Fotos und Videos in der Wahlkabine sind generell untersagt, ebenso das Fotografieren oder Abfilmen von Wählerverzeichnissen, Niederschriften oder anderen Wahlunterlagen. Zuschauer dürfen nicht in die Entscheidungen des Wahlvorstandes eingreifen und müssen einen angemessenen Abstand zu dessen Tischen, aber auch zu den Wahlkabinen und Wahlurnen halten.

Kann man als Wahlbeobachter an Ort und Stelle eine Nachzählung fordern?

Nein. Auch ein Wahleinspruch ist in der Wahlnacht sowie beim Wahlvorstand nicht möglich. Möglich ist aber die nachgehende Wahlprüfung. Wahlbeobachtende sollten sich stets so verhalten, dass sowohl Wahlberechtigte bei ihrer Stimmabgabe als auch der Wahlvorstand bei seiner Arbeit nicht gestört oder behindert werden.

Muss die Wahlurne versiegelt sein?

Nein. Gesetzlich vorgesehen ist, dass die Wahlurne verschließbar sein muss und vom Wahlvorstand vor der Wahlhandlung verschlossen wird. Wie konkret der Verschluss erfolgt, ist nicht geregelt und obliegt damit der Verantwortung des Wahlvorstandes. Eine Versiegelung ist deshalb möglich, aber nicht zwingend erforderlich. Ein fehlendes Siegel ist deshalb auch kein Grund, am ordnungsgemäßen Wahlablauf zu zweifeln.

Warum hat der Stimmzettel eine abgeschnittene Ecke?

Die obere rechte Ecke aller Stimmzettel ist entweder abgeschnitten oder gelocht. Dadurch wird blinden und sehbehinderten Wahlberechtigten die selbstständige Stimmabgabe unter Verwendung einer sogenannten Stimmzettelschablone ermöglicht. Die abgeschnittene Ecke dient als Hilfe für die ordnungsgemäße Ausrichtung. Die Zuordnung einzelner Stimmzettel zu bestimmten Wahlberechtigten ist durch diese Kennzeichnung nicht möglich.

Darf ich meinen Stimmzettel in einem sozialen Netzwerk posten?

Nein. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist untersagt. Diese Vorkehrung dient dem Schutz der Wahlentscheidung des Einzelnen, aber auch der Gewährleistung einer allgemein freien und geheimen Wahl. Wenn eine wahlberechtigte Person in der Wahlkabine erkennbar fotografiert oder gefilmt hat, muss der Wahlvorstand die Person zurückweisen – der Stimmzettel darf dann also nicht in die Wahlurne eingeworfen werden.

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