Sächsisches Sozialministerium: Corona-Urteil gilt nicht automatisch für alle
Chemnitz/Dresden - Die erfolgreiche Klage gegen Sachsens Ausgangsbeschränkungen vom März 2020 muss nicht automatisch auch anderen Erfolg bringen. Das stellte jetzt das Sozialministerium in Dresden auf Nachfrage klar.
Wer bereits wegen eines Verstoßes gegen die damals geltende Ordnung mit Bußgeld belegt wurde oder wessen Verfahren noch offen ist, kann nicht auf Rückzahlung oder selbstverständliche Einstellung des Verfahrens pochen.
"Eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts hat nur eine Bindungswirkung zwischen den Beteiligten am Gerichtsverfahren", erklärt eine Sprecherin von Sozialministerin Petra Köpping (64, SPD).
Grundsätzlich gelte, dass alle Gerichtsverfahren, die noch anhängig sind, zu Ende geführt werden müssen.
Aber: "Eine Berücksichtigung von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist in Bußgeldverfahren grundsätzlich in noch anhängigen Fällen möglich, also in Verfahren, in denen der Betroffene einen Widerspruch eingelegt oder nach einem Widerspruchsbescheid entsprechend Klage eingereicht hat."
Wie berichtet, hatte sich ein Zwickauer Unternehmer erfolgreich gegen die Verordnung durchsetzen können. Allerdings erst jetzt im Nachgang.
Titelfoto: Kristin Schmidt, Norbert Neumann