Grill-Saison in den Startlöchern: Aber wo und wie oft darf man als Mieter eigentlich grillen?
Leipzig/München - Der Wonnemonat Mai beginnt und mit ihm - spätestens - die Grillsaison. Für Wohnungsmieter ist das Brutzeln von Wurst & Co. auf dem Balkon, im Hof oder Garten eine besonders delikate Angelegenheit. Was ist da erlaubt und was nicht? Ein neues Urteil aus München setzt Leitplanken.
Das Landgericht München I hatte vor wenigen Wochen in einem Berufungsverfahren zu klären, wie häufig Grillen zulässig ist. Der Kläger wollte das eingeordnet wissen, denn er fühlte sich von einem Nachbarn belästigt, der wohl nur zu gern etwas auf den Rost legte. Die Richter gaben ihm recht und urteilten: Das Grillen an zwei aufeinanderfolgenden Wochenendtagen sowie an zwei Sonn- oder Feiertagen nacheinander ist nicht zulässig.
Das Gericht setzte im Rahmen seiner Rechtssprechung eine monatliche Begrenzung fest: Viermal Grillen im Monat ist seiner Ansicht nach zulässig. Zuwiderhandlungen können mit bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld bestraft werden.
Gilt das jetzt auch in Sachsen?
Nein. Bei dem neu ergangenen Urteil handelt es sich um eine "reine Einzelfallentscheidung". Ein anderes Gericht kann einen ähnlich gelagerten Fall mit nur geringfügig anderen Umständen jederzeit anders beurteilen, so ein Sprecher des Deutschen Mieterbundes.
Tatsächlich erlaubte das Landgericht Stuttgart das Grillen dreimal jährlich für je zwei Stunden auf der Wohnungsterrasse. Großzügiger ist das Amtsgericht Westerstede. Es erlaubt bis zu zehnmal. Das Amtsgericht Bonn hat entschieden, dass von April bis September einmal im Monat Grillen erlaubt ist, wenn die Nachbarn zwei Tage vorher informiert werden.
Grillen als Wohnungsmieter: Ja, was denn nun?
Grundsätzlich ist Grillen auf dem Balkon, im Hof und im Garten erlaubt. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die besagt, wie oft gegrillt werden darf.
Ein Blick in den Mietvertrag und die Hausordnung lohnt allerdings trotzdem, denn Vermieter haben das Recht, ein generelles Grillverbot zu erteilen. Ebenso können Eigentümergemeinschaften einen Mehrheitsbeschluss fassen, um das Grillen in ihrer Wohnanlage grundsätzlich zu untersagen.
Von diesem Recht wird aber nur wenig Gebrauch gemacht. In den meisten Fällen regeln Nutzungs- und Mietverträge, wie oft und wann gegrillt werden darf. Hausordnungen machen dazu häufig auch Ansagen. Ganz klar: Wenn es solche Vorschriften gibt, müssen sich die Mieter auch daran halten! Wer diese Vorgaben ignoriert, riskiert eine Abmahnung vom Vermieter. Bei weiteren Missachtungen kann der sogar kündigen.
Ist vertraglich dazu nichts vereinbart, gilt allerorten das sogenannte "Nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot". Heißt: Sollten dem Nachbarn die Grillschwaden in die Nase fahren und er beschwert sich, so gebieten der Respekt und der gesunde Menschenverstand Einhalt. Grundsätzlich gilt es stets, die Nachbarn nicht zu belästigen.
Das gilt auch in puncto Lärm. Mieter dürfen tagsüber und abends auf dem Balkon essen, trinken und sich in normaler Lautstärke bis 22 Uhr unterhalten. Danach muss die Nachtruhe geachtet werden.
Titelfoto: imago/Westend61