Betretungsverbot nach dem Großbrand an der Bastei! 20 Kontrolleure auf Patrouille

Rathen - Nach dem Großbrand unter der Bastei steht die Nationalparkverwaltung vor neuen Herausforderungen.

Die Einhaltung der neuen Waldsperrung wird in den kommenden Tagen streng kontrolliert.
Die Einhaltung der neuen Waldsperrung wird in den kommenden Tagen streng kontrolliert.  © Marko Förster

Sie muss die nächtlichen Kontrollen für das 9350 Hektar große Gebiet sicherstellen. Denn seit Mittwoch herrscht zwischen 21 und 6 Uhr Betretungsverbot der Wälder in der Sächsischen Schweiz und des Osterzgebirges.

Bis zu 20 Kontrolleure auf einmal werden nachts unterwegs sein und nach "Parksündern" suchen. "Das ist eine Herausforderung, zumal wir auch noch Brandwachen im Einsatz haben", so Nationalparksprecher Hanspeter Mayr (58). Die Verwaltung baut auf die Mithilfe der rund 60 Ehrenamtlichen.

Die werden zudem auch am Tage gebraucht: Denn es gilt außerdem ganztägig das Verbot, Waldwege zu verlassen.

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Die gute Nachricht für Sportler: Die Zugangswege zu den Kletterfelsen gelten als Waldwege und die Gipfel dürfen erklommen werden, aber eben nur bis 21 Uhr. Übrigens: Verstöße werden mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld belegt!

Nach dem Brand unter der Bastei gibt es immer noch Glutnester.
Nach dem Brand unter der Bastei gibt es immer noch Glutnester.  © Marko Förster
Schilder verweisen auf das Betretungsverbot, es drohen hohe Geldstrafen.
Schilder verweisen auf das Betretungsverbot, es drohen hohe Geldstrafen.  © Marko Förster
Die Löscharbeiten im Nationalpark gestalteten sich äußerst kompliziert.
Die Löscharbeiten im Nationalpark gestalteten sich äußerst kompliziert.  © Marko Förster

Während noch immer Glutnester aufflackern, hat die Polizei vielleicht schon eine erste heiße Spur: Gesucht werden die Insassen eines weinroten Mercedes Sprinter mit dänischem Kennzeichen. Sie parkten kurz vor dem Brand auf dem Parkplatz an der Bastei. Falls Ihr Hinweise habt, meldet Euch bitte unter der Telefonnummer 0351/4832233 bei der Polizei.

Titelfoto: Marko Förster (2)

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