Noch mehr Verbote: Regierung plant schärfere Corona-Regeln für Sachsen!
Dresden - Schlimmer geht immer: Wenn am Freitag das sächsische Kabinett die neue Corona-Verordnung für den Freistaat beschließt, dürften auch Maßnahmen verankert sein, die es anderswo nicht gibt.
Wichtig: Alle folgenden Punkte sind noch Vorschläge. In Kraft treten soll die neue Verordnung am 1. Dezember (die alte läuft am 30.11. aus). Theoretisch wäre es der Landesregierung aber auch möglich, die Gültigkeit bereits ab Samstag, 28. November, festzulegen.
So soll es ein "Verbot des Alkoholkonsums und der Alkoholabgabe auf öffentlichen Plätzen" geben, wenn örtlich fünf Tage lang 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen kommen.
Wird der Wert von 250 überschritten, braucht es nicht einmal fünf Tage am Stück. Dann hat (nicht darf) die kommunale Behörde jeweils das Verbot anzuordnen. Diese Vorgabe aus dem Sozialministerium ist neu.
Ebenfalls in solchen Fällen hat die Kommune die Beschränkung von Zusammenkünften in Kirchen und Religionsgemeinschaften auf 50 Personen zu begrenzen. Gefeiert werden darf dann maximal eine Stunde – ohne Gesang.
Auf Beerdigungen dürfen nicht mehr als 15 Personen zu Gast sein.
Teilnehmerzahlen bei Demonstrationen sollen stärker beschränkt werden
In Kitas, Grundschulen, Förderschulen, weiterführenden oder berufsbildenden Schulen ist von den Kommunen vor Ort der eingeschränkte Regelbetrieb einzuführen. Ebenso die Maskenpflicht für Schüler der Sekundarstufe eins.
Alle Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind zu schließen. Auch alle Einrichtungen/Anlagen des Freizeit- und Amateursports sind zu schließen; stattfinden darf nur noch Schulsport.
Besonders scharf ist die Regelungen für Versammlungen und Demos, die die Gemeindeverwaltungen dann erlassen müssen: Im Falle der oben genannten Zahlen dürfen sich nur noch maximal 200 Menschen versammeln.
Ein generelles Ausgangsverbot gilt nicht.
Aber: "Zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen sind anzuordnen soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Covid-19-Erkrankung erheblich gefährdet wäre", heißt es wörtlich im Entwurf für die Anordnung. Also, wenn zum Beispiel das Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen nicht befolgt wird.
Alle Aktivitäten nur im Umkreis von 15 Kilometern zur Wohnung erlaubt
Ansonsten gilt: "Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird mit Ausnahme des Hin- und Rückwegs für die in den triftigen Gründen benannten Bereiche untersagt", so der Entwurfstext weiter. Doch auch dafür gelten weitreichende Ausnahmen.
Zum Beispiel die Versorgung der Liebsten, der Gang zum Tierarzt oder eine Sterbebegleitung. Auch gewandert und Sport getrieben werden darf, jedoch nur im Umkreis von 15 Kilometern ab der Wohnadresse!
Sein Grundstück oder seinen Garten kann man besuchen. Aber nur mit dem Partner oder den Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Fremde (1 Person) dürfen jeweils nur in Ausnahmefällen mitgenommen werden.
Auch kuriose Vorgaben finden sich im Entwurfstext: Während des Unterrichts darf in den Musik- und Tanzhochschulen auf das Maske-Tragen verzichtet werden, "wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird".
Titelfoto: Montage: Thomas Türpe, Steffen Füssel