Frau will ohne Ausbildung mit Brautfrisuren Geld verdienen: Das sagt das Gesetz
Koblenz - Ohne entsprechende Ausbildung darf man keine Brautfrisuren gegen Bezahlung anfertigen.
Auch wer das Geschäft unter dem Siegel der künstlerischen Betätigung betreibt, handelt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Koblenz ungesetzlich.
"Denn bei dieser Tätigkeit handelt es sich um ein zulassungspflichtiges, dem Friseurhandwerk zuzuordnendes Handwerk", heißt es in der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung.
Eine Frau, die Brautfrisuren, Hairstyling, Komplettstyling sowie das Frisieren der Brauteltern als Dienstleistung angeboten hatte, war vor Gericht gezogen, nachdem eine Behörde ihr die Tätigkeit untersagt hatte.
Begründet wurde dieser Schritt mit dem fehlenden Eintrag der Frau in der Handwerksrolle.
Die Frau, die somit nicht als ausgebildete Friseurin gilt, hatte gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt, um bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ihre Tätigkeit weiterhin ausüben zu können.
Richter: "Wesentlich erlernbare Arbeit"
"Sie machte geltend, hierbei handele es sich um ein künstlerisches Wirken, das nicht im stehenden Gewerbe ausgeübt werde. Denn sie erbringe ihre Leistungen auf Abruf bei den Kunden zu Hause, im Hotel oder in sonstigen Locations", erläuterte das Verwaltungsgericht.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz blieb dennoch ohne Erfolg. Die Untersagungsverfügung, so die Richter, sei offensichtlich rechtmäßig und finde ihre Grundlage in der Handwerksordnung.
Es handele sich bei der Fertigung von Braut- und Hochzeitsfrisuren nicht um eine künstlerische Tätigkeit, die sich durch ein eigenschöpferisches gestaltendes Schaffen auszeichne, sondern um eine im Wesentlichen erlernbare Arbeit, heißt es in der Begründung.
Dies ergebe sich unter anderem aus der Aussage der Frau, sie habe ihre Fertigkeiten durch den Besuch verschiedener Kurse und Workshops erworben. Gegen die Entscheidung kann vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden.
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