So gefährlich ist das Schwimmen im Rhein: Heimtückische Strömungen ziehen Menschen in die Tiefe
Köln – Dass das Baden im Rhein lebensgefährlich ist und tödlich enden kann, beweist der tragische Ertrinkungstod eines Vaters (†36) und seines Sohnes (†7) am Pfingstmontag im nordrhein-westfälischen Bornheim (Rhein-Sieg-Kreis). Jährlich weisen Städte und die DLRG darauf hin, wie bedrohlich der Fluss sein kann.
Etliche Schilder an den Rheinufern in der Republik weisen immer wieder darauf hin, dass man ohne professionelle Begleitung nicht im Rhein schwimmen sollte - auch Kinder, die am Ufer spielen, können durch plötzlich auftretende Sogwirkungen oder durch Schiffe erzeugte Wellen mitgerissen werden.
An vielen Stellen ist das Schwimmen und Baden sogar polizeilich verboten, wie die DLRG im Bezirk Rhein-Erft-Kreis mitteilt. Die physikalischen Gesetze, die unter Wasser gelten, sind für Menschen, die sich am Ufer vergnügen oftmals gar nicht einsehbar.
Stromaufwärts fahrende Schiffe saugen das Wasser vor ihnen nämlich an. Innerhalb weniger Minuten sinkt der Wasserpegel in Ufernähe, um nach Passieren des Schiffes jedoch abrupt und wellenartig wieder anzusteigen. Genau dieser kurze Moment ist tückisch: Viele Badegäste verleitet es dazu, tiefer ins Wasser zu gehen. Kommt das Wasser jedoch zurück, kann die "Flut" selbst erwachsene in die gefährliche Hauptströmung reißen.
Was laut DLRG hilft: Sich mit der Strömung treiben lassen und versuchen, an das Ufer zu gelangen.
An manchen Stellen ist das Baden strikt untersagt
Doch nicht nur unerwartete Strömungen können zum Verhängnis werden. Auch künstlich gebaute Buhnen, die regulierend auf die Strömung eingreifen, können heimtückisch sein.
Zwischen ihnen entstehen Wirbel und Strudel, die an der Oberfläche nicht immer zu erkennen sind. Sie können durch Unterspülungen ungeahnt tief sein und Schwimmer in die Tiefe ziehen.
Die DLRG betont zudem, dass das Schwimmen an vielen Orten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
Hier ist das Schwimmen untersagt:
- auf der ganzen Breite der Wasserstraße von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb der Hafenmündungen,
- an Brücken,
- an Schiffs- und Fährlandestellen,
- an Umschlagsstellen und
- Schiffsbauwerften
- in den bundeseigenen Häfen
- im Rhein jeweils bis zur Strommitte in Bereichen, die in der Verordnung mit km-Angaben benannt sind
Wer erwischt wird, kann sich Platzverweise, Verwarnungen oder Bußgelder einhandeln.
Titelfoto: Rolf Vennenbernd/dpa