Gerichtsschlappe gegen Freundin von Rechtsextremen: NRW muss Polizeigesetz nachbessern

Von Carsten Linnhoff

Düsseldorf/Karlsruhe - Teile des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes sind nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat der Klägerin recht gegeben. (Symbolbild)
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat der Klägerin recht gegeben. (Symbolbild)  © Uli Deck/dpa

Das Land muss nun bis zum 31. Dezember 2025 für eine Neuregelung sorgen. Bis dahin dürfen die Polizeibehörden die Maßnahmen nur bei einer konkreten Gefahr einsetzen.

Dabei geht es um längerfristige Observationen und damit verbundene Bildaufnahmen und Aufzeichnungen.

Eine Klägerin hatte sich zuvor dagegen gewehrt, dass von ihr solche Fotos gemacht wurden, als ihr Freund nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis von der Polizei verdeckt über einen längeren Zeitraum observiert wurde.

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Die Behörden wollten ein Abtauchen des bekannten Rechtsextremisten verhindern. Der Mann galt als Gefährder und sollte ab Mitte 2015 mit Entlassung aus dem Gefängnis beobachtet werden. Dazu zählte auf Antrag auch sein Umfeld.

Bundesverfassungsgericht stellt klar: Maßnahmen greifen zu tief in die Privatsphäre Dritter ein

Nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts ist eine präventive längerfristige Observation mit Bildaufnahmen unbeteiligter Dritter ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Die Maßnahmen greifen laut Karlsruhe tief in die Privatsphäre ein und sind in der durchgeführten Form nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die Klägerin war vor das Verwaltungsgericht gezogen und Ende 2019 vor dem OVG in Münster in der zweiten Instanz zumindest in Teilen auch erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte den Fall zur Klärung dann dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorgelegt.

Titelfoto: Uli Deck/dpa

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