Brandenburg wählt: Sonderregel könnte über Machtverteilung entscheiden

Potsdam - Eine Obergrenze bei den Sitzen im Landtag gibt es in Deutschland nur in Brandenburg. Dieser Deckel könnte nach der Landtagswahl mit Blick auf die künftige Machtverteilung Bedeutung bekommen.

In Potsdam steigt die Spannung, wer am Sonntag als Wahlsieger hervorgeht. Kleinere Parteien könnten dank einer besonderen Klausel in den Landtag kommen.
In Potsdam steigt die Spannung, wer am Sonntag als Wahlsieger hervorgeht. Kleinere Parteien könnten dank einer besonderen Klausel in den Landtag kommen.  © Soeren Stache/dpa

In Brandenburg ist die Zahl der Landtagssitze auf maximal 110 begrenzt. Dieser Deckel ist bundesweit einmalig.

Regulär besteht der Potsdamer Landtag aus mindestens 88 Abgeordneten. 44 von ihnen werden durch Mehrheitswahl in den Wahlkreisen (Erststimme), die übrigen durch Verhältniswahl nach Landeslisten (Zweitstimme) gewählt.

Überhangmandate können das Parlament aber vergrößern. Sie entstehen, wenn eine Partei mehr Direktmandate und damit sichere Sitze gewinnt als ihr von ihren Zweitstimmen proportional zustehen.

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Damit das Verhältnis zum Zweitstimmenergebnis insgesamt gewahrt bleibt, erhalten andere Parteien deshalb Ausgleichsmandate. Das sind ebenfalls zusätzliche Sitze im Parlament.

Der Deckel von 110 Sitzen könnte dann zum Problem werden, wenn eine Partei so viele Direktmandate holt, dass für die anderen Parteien nicht mehr genügend Ausgleichsmandate übrig bleiben. Bisher ist das nicht vorgekommen. Die Höchstzahl der Abgeordneten im Landtag lag seit 1990 bisher bei 89.

Landtagswahl in Brandenburg: Was ist eine Sperrminorität

Nach der Sommerpause zieht das frisch gewählte Personal in den Brandenburger Landtag ein.
Nach der Sommerpause zieht das frisch gewählte Personal in den Brandenburger Landtag ein.  © Soeren Stache/dpa

Voraussetzung für einen Sitz im Landtag sind regulär mindestens 5,0 Prozent der Zweitstimmen. Ausnahmen gibt es allein für nationale Minderheiten wie die Sorben.

Wird die Fünf-Prozent-Hürde nicht genommen, reicht einer Partei bereits ein errungenes Direktmandat, um entsprechend ihrem Zweitstimmenanteil in den Landtag einzuziehen.

Mit mehr als einem Drittel der Sitze im Landtag kann eine Partei bestimmte Entscheidungen blockieren - die sogenannte Sperrminorität.

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Das betrifft vor allem Änderungen der Landesverfassung, die Abwahl von Mitgliedern des Landtagspräsidiums, die Selbstauflösung des Landtages und die Wahl der Richter zum Landesverfassungsgericht. Denn das sind Entscheidungen, die mit einer Zweidrittelmehrheit fallen müssen.

Theoretisch könnte in Brandenburg eine Partei eine Sperrminorität bekommen, die ihr nach den Zweitstimmen gar nicht zustünde. Das könnte passieren, wenn sie so viele Direktmandate holt, dass es durch die Obergrenze von 110 Landtagssitzen nicht genug Ausgleichsmandate für die anderen Parteien geben kann.

Titelfoto: Soeren Stache/dpa

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