Landtagswahlen: Das bewirken Direktstimme und Listenstimme
Bei Landtagswahlen kann jeder Wähler eine Direktstimme und eine Listenstimme vergeben. Warum jeder zwei Stimmen hat und worüber genau diese entscheiden, erfährst Du in diesem Artikel.
Weitere Informationen und Aktuelles zu Wahlen findest Du unter "Landtagswahl".
Auf dem Stimmzettel für die Landtagswahlen darf man zwei Stimmen vergeben: die Direktstimme und die Listenstimme.
Um der persönlichen Meinung entsprechend wählen zu können, ist es sinnvoll, sich vorab Gedanken zur Stimmenabgabe zu machen.
Dazu sollte man die Bedeutung der Direktstimme und der Listenstimme im Wahlverfahren kennen.
Das Prinzip von zwei Stimmen bei den Landtagswahlen ähnelt dem der Erst- und Zweitstimme bei der Bundestagswahl.
Aber was genau bedeutet die jeweilige Stimme bei den Landtagswahlen?
Jeder Wahlberechtigte hat zwei Stimmen
Jeder Wähler kann bei den Landtagswahlen zwei Stimmen vergeben. Die Direktstimme wird auf der linken Stimmzettelhälfte abgegeben und die Listenstimme wird auf der rechten Hälfte abgegeben.
Direktstimme
Mit der Direktstimme wählt man einen Wahlkreisabgeordneten. Es ist eine Personenwahl. In jedem Wahlkreis erhält die Person mit der Mehrheit der Direktstimmen ein Direktmandat als Abgeordneter des Landtags.
Folglich konkurrieren die Kandidaten in den einzelnen Wahlkreisen um die Direktstimmen der Wähler.
Listenstimme
Die Listenstimme vergibt man für die Wahl einer Landesliste. Man gibt diese Stimme keinen einzelnen Personen, sondern einer Partei. Es handelt sich um eine Verhältniswahl.
Das Ergebnis der Listenstimmen entscheidet, wie viele der Sitze im Landtag eine Partei erhält. Als maßgebende Stimme für diese Verteilung ist die Listenstimme wichtig für die Mehrheitsverhältnisse im Landtag.
Die Sitzverteilung einer Partei zählt jedoch nur, wenn diese mindestens fünf Prozent der abgegebenen Listenstimmen (Fünf-Prozent-Klausel) oder in mindestens zwei Wahlkreisen ein Direktmandat (Alternativ-Klausel) erhalten hat.
Muss man beide Stimmen bei den Landtagswahlen vergeben?
Nein, man muss nicht beide Stimmen abgeben. Bei einem Stimmzettel mit lediglich einer Stimmabgabe zählt nur die fehlende Stimme als ungültig.
Wer gültig wählen, aber nur eine der beiden Stimmen vergeben möchte, muss aber Folgendes beachten.
Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn der Wille des Wahlberechtigten nicht eindeutig erkennbar ist. Das ist der Fall, wenn der Stimmzettel mehr als eine Markierung je Spalte hat, wenn er keine oder keine zweifelsfrei erkennbare Kennzeichnung enthält oder wenn außer dem Kreuz Bemerkungen darauf sind.
Im Einzelfall beurteilt der jeweilige Wahlvorstand, ob der Wille eines Wählers zweifelsfrei erkennbar ist.
Für die Zusammensetzung des Landtags sind die Direktstimme und die Listenstimme beide bedeutsam. Es ist jedoch möglich, dass sich die Anzahl der Sitze im Landtag durch Überhang- und Ausgleichsmandate noch einmal ändert.
Titelfoto: TAG24/CD