Urteil gekippt! WDR muss Wagenknecht-Partei bei Wahl-Sendung zeigen
Münster/Köln - Muss der WDR eine neu gegründete Partei zu einer Wahlarena einladen? Das Verwaltungsgericht Köln sagt nein. Die obersten NRW-Verwaltungsrichter sehen das anders.
Denn die haben am Mittwoch in Münster entschieden, dass der Sender mit Sitz in Köln den Spitzenkandidaten der Partei "Bündnis Sahra Wagenknecht" (BSW) am Donnerstag zu einer Wahlsendung zur Europawahl einladen muss.
Der Beschluss ist unanfechtbar, der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten ist damit beendet. Allerdings könnte der Westdeutsche Rundfunk wegen der im Grundgesetz festgeschriebenen Rundfunkfreiheit noch vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ziehen (Az: 13 B 494/24).
Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) kann Spitzenkandidat Fabio De Masi (44) damit an der ARD-Sendung "Wahlarena 2024 Europa" teilnehmen. Ursprünglich hatte der verantwortliche Sender Vertreter von SPD, CDU, B90/Grüne, FDP, AfD und Linken eingeladen. Begründung zur Auswahl: Es seien Vertreter der Parteien eingeladen, die im aktuellen Europäischen Parlament mit relevanter Stärke vertreten sind.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte darin in der Vorinstanz kein Problem gesehen. Die Beschwerde der Wagenknecht-Partei dagegen war jetzt in Münster erfolgreich.
OVG-Richter sicher: WDR-Konzept rechtfertigt keinen BSW-Ausschluss bei "Wahlarena 2024 Europa"
Zur Begründung teilte das OVG mit: Die Partei könne wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit für die politischen Parteien die Teilnahme an der Sendung beanspruchen. Das vom WDR mitgeteilte Konzept der Sendung rechtfertige keinen Ausschluss.
Zwar könnte sich der WDR im Rahmen seiner grundrechtlich geschützten redaktionellen Freiheit für ausschließliche oder schwerpunktmäßige Rückblicke auf die vergangene Wahlperiode entscheiden. Damit verbunden könne auch die Begrenzung auf die Parteien sein, die derzeit im Parlament vertreten sind.
Allerdings sei nicht davon auszugehen, dass bei dem gewählten Format, bei dem Bürgerinnen und Bürger beteiligt werden, nicht auch Fragen zur Zukunft gestellt werden. Außerdem sei nicht zu erkennen, dass die Klägerin im Vergleich zur FDP und zu den Linken "hinsichtlich ihrer gegenwärtigen Bedeutung einen derart großen Abstand aufweist, der ihren Ausschluss von der Sendung rechtfertigen könnte", heißt es in der Begründung zu dem Beschluss des 13. Senats.
Seit Februar 2024 bewege sich die Antragstellerin in einem Umfragekorridor von 4 bis 7 Prozent, womit dem Bündnis zum Teil bessere Wahlchancen attestiert werden als etwa den Parteien FDP und Die Linke, argumentiert das OVG.
Titelfoto: Oliver Berg/dpa