Dürfen Inhaftierte wählen? So ist der Stand der Dinge in NRW

Von Marco Rauch

Düsseldorf - Auch Gefängnisinsassen dürfen bei der Bundestagswahl am 23. Februar wählen - das ist schon seit der dritten Bundestagswahl im Jahr 1957 so.

Auch Inhaftierte in Nordrhein-Westfalen dürfen an der Bundestagswahl am 23. Februar teilnehmen. (Symbolbild)
Auch Inhaftierte in Nordrhein-Westfalen dürfen an der Bundestagswahl am 23. Februar teilnehmen. (Symbolbild)  © Federico Gambarini/dpa

Fast 14.000 Menschen sind derzeit in Nordrhein-Westfalen inhaftiert, wie ein Sprecher der Landesjustizvollzugsdirektion auf Anfrage der Nachrichtenagentur dpa mitteilt.

"Wir ermöglichen unseren Inhaftierten nicht nur die Teilnahme an Wahlen, wir ermutigen sie auch zur Wahrnehmung ihres Wahlrechts", sagte Justizminister Benjamin Limbach (55, Grüne).

"Die Teilnahme an einer demokratischen Wahl trägt zur Wiedereingliederung bei, denn die Inhaftierten können erleben, dass jede Stimme das gleiche Gewicht hat – auch von ihnen", so der Minister weiter.

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Doch nicht alle der knapp 14.000 inhaftierten Menschen sind wahlberechtigt - das liegt allerdings nicht etwa an ihren Verbrechen, sondern hat dieselben Gründe wie außerhalb der Mauern und richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des 12. Paragrafen im Bundeswahlgesetz.

"Demnach sind alle Deutschen wahlberechtigt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind", teilt der Sprecher der Landesjustizvollzugsdirektion mit.

Wahlrechtsausschluss nur in Extremfällen

Insassen im offenen Vollzug können sogar persönlich im Wahllokal der Gemeinde wählen gehen. (Symbolbild)
Insassen im offenen Vollzug können sogar persönlich im Wahllokal der Gemeinde wählen gehen. (Symbolbild)  © Roland Weihrauch/dpa

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sei nur, wer infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. Laut der Webseite der Bundeswahlleiterin gelte das für zwei bis maximal fünf Jahre und passiert aber nur in wenigen Fällen, wie:

  • Vorbereitung eines Angriffskrieges und Hochverrat gegen den Bund
  • Landesverrat und Offenbarung von Staatsgeheimnissen
  • Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
  • Wahlbehinderung und Fälschung von Wahlunterlagen
  • Abgeordnetenbestechung
  • Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln oder sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst

Nach Angaben der Landesjustizvollzugsdirektion gab es zwischen 2018 und 2023 keinen solchen Fall in NRW. Erfüllen die Insassen die sonstigen Kriterien, können sie - sofern sie im offenen Vollzug sind - am 23. Februar persönlich im Wahllokal der Gemeinde wählen gehen. Im geschlossenen Vollzug hingegen besteht nur die Option der Briefwahl.

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"Das Wahlgeheimnis ist dabei gewährleistet, denn Wahlbriefe sind von der Postkontrolle ausgenommen", betont der Sprecher.

Titelfoto: Federico Gambarini/dpa

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