Potsdam - Die AfD-Landtagsfraktion ist in Brandenburg mit einer Klage vor dem Verfassungsgericht gegen die Corona-Maskenpflicht im Parlament aus dem Jahr 2020 gescheitert.
Das Gericht wies den Antrag von 2021 zurück, der teils aus formellen Gründen auch unzulässig sei. Das geht aus dem einstimmigen Beschluss des Verfassungsgerichts hervor, den der Landtag am Mittwoch veröffentlicht hat.
Die Maskenpflicht habe die Abgeordneten zwar in ihrem Recht auf freie Ausübung des Mandats beschränkt, der damit verbundene Eingriff in das freie Mandat sei aber "nicht unangemessen" gewesen, heißt es in dem Beschluss der obersten Verfassungsrichter (Az.: VfGBbg 13/21).
Landtagspräsidentin Ulrike Liedtke sei zu der angeordneten Verpflichtung zum Tragen der Maske berechtigt gewesen. Der rbb hatte zuvor darüber berichtet.
Die AfD-Abgeordneten hatten argumentiert, dass die Verpflichtung in das Recht auf freie Ausübung des Mandats nach Artikel 56 der Landesverfassung eingegriffen habe.
Der Kontakt zu den Bürgern gehöre zu den wesentlichen Bestandteilen des freien Mandats, denn nur durch die persönliche Kommunikation könne der Abgeordnete eine Beziehung zu den Bürgern aufbauen. Außerdem seien mildere Mittel möglich gewesen.
Bei Verstoß droht Bußgeld von bis zu 5000 Euro
Die Richter erklärten, die AfD-Abgeordneten hätten nicht dargelegt, dass sie von den genannten Regelungen betroffen gewesen seien und diese sie in ihren Rechten aus dem freien Mandat beschränkt haben könnten.
Zudem dürfe der Großteil der persönlichen Kommunikation zwischen Abgeordneten und Bürgern "bei lebensnaher Betrachtung ohnehin im Wahlkreis, jedenfalls aber außerhalb des Landtagsgebäudes stattfinden".
Im Landtag wurde zum 23. September 2020 eine verschärfte Maskenpflicht eingeführt - unter anderem auch als Folge der Corona-Ansteckung eines Mitarbeiters der AfD-Fraktion. Im Landtagsgebäude musste in allen Räumen und Flächen des Gebäudes außer in der Tiefgarage grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden.
In Kantine, Plenarsaal und Ausschussräumen konnte die Maske bei einem Mindestabstand von 1,50 Meter oder bei Plexiglasschutz wie im Plenarsaal abgelegt werden.
Bei Verstößen drohte ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro, bei erstmaligen Verstößen sollte es aber nur bei bis zu 150 Euro liegen.