"Flügel"-Streit: Verfassungsschutz darf über die AfD berichten

Dresden - Niederlage für die AfD: Die Erwähnung der Partei im sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 ist rechtens, urteilte das Verwaltungsgericht Dresden. Klagen kann die Partei gegen das Urteil nicht, Beschwerde führen gegen die Nicht-Zulassung der Berufung schon.

Wird im sächsischen Verfassungsschutzbericht von 2020 als Anhänger des "Flügel" bezeichnet: AfD-Landesvorsitzender Jörg Urban (60).  © picture alliance/dpa/Bernd von Jutrczenka

In dem vier Jahre alten Bericht geht es unter anderem um die Einstufung des "Flügel", einer völkisch-nationalistischen und rechtsextremen Gruppierung innerhalb der AfD, die formal seit 2020 nicht mehr existiert.

Der Text bescheinigt dem "Flügel", Ziele verfolgt zu haben wie "Permanente Verächtlichmachung demokratischer Institutionen, Abschaffung des Parlamentarismus, Pauschale Ausgrenzung, Verächtlichmachung und Rechtlosstellung von Migranten, Muslimen und politisch Andersdenkenden".

Außerdem stuft er den AfD-Landesvorsitzenden Jörg Urban (60) und Generalsekretär Jan-Oliver Zwerg (59) als "Flügel"-Anhänger ein.

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Dagegen hatte die AfD am 25. Januar 2023 geklagt und gefordert, entsprechende Behauptungen zu verbieten. In einer mündlichen Verhandlung argumentierte sie, schon ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht sei rechtswidrig.

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Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage der AfD gegen den Bericht abgewiesen und eine Berufung ausgeschlossen.  © IMAGO/U. J. Alexander

Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation nicht und wies die Klage mit Urteil vom 7. Oktober ab. Eine Berufung ist nicht möglich.

Wie AfD-Sprecher Andreas Harlaß (62) gegenüber TAG24 sagte, wird die Partei dagegen rechtlich vorgehen und vor dem Oberverwaltungsgericht Beschwerde einlegen.

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