Beunruhigender Bericht: Zahl der Sperren wegen Glücksspielsucht massiv gestiegen
Berlin - Die Zahl der spielsüchtigen Menschen, die sich selbst in die nationale Spielersperrdatei eingetragen haben oder bei denen Angehörige dies veranlasst haben, hat sich in den vergangenen zweieinhalb Jahren mehr als vervierfacht.
Das berichtete das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) am Sonntag unter Berufung auf Daten der bundesweiten Sperrdatei "Oasis", die beim Regierungspräsidium Darmstadt geführt wird.
Demnach waren dort Anfang Mai rund 192.600 Menschen eingetragen, darunter mehr als 9000, die auf Antrag anderer dort registriert wurden. Ende 2020 waren es erst 47.000 Sperren. Die Zahl wuchs bis Ende 2021 auf 107.000 und bis Ende 2022 auf 153.500 Personen.
"Die hohe Zahl an Spielersperren spricht Bände", sagte der Sucht- und Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Burkhard Blienert (SPD), dem RND. Sie zeige, dass Spielsucht wirklich an die Substanz gehe, und zwar für die Spielsüchtigen und deren unmittelbares Umfeld, betonte er.
Da die überwiegende Mehrheit sich selbst sperren lasse, müsse der Leidensdruck bei sehr vielen Menschen erheblich sein und auch die Einsicht, selbst etwas unternehmen zu müssen, fügte der SPD-Politiker hinzu.
Die hohe Zahl sei auch ein Indiz dafür, dass das Instrument Spielersperre angenommen werde und dass auch das Umfeld selbst von der Fremdsperre Gebrauch mache.
Sperre kann auch durch Dritte erfolgen
"Denn Spielsucht kann eben nicht nur die eigene Existenz zerstören und Menschen sogar in den Selbstmord treiben, sie kann auch das Leben der Menschen im Umfeld kaputtmachen", mahnte der Drogenbeauftragte der Regierung.
Wer in der Sperrdatei eingetragen ist, wird nach den geltenden Vorschriften der Zutritt zu Casinos, Spielbanken oder Spielhallen verwehrt.
Auch Geldspielautomaten, Sportwetten, Online-Casinos oder -Poker sind tabu. Alle Anbieter sind nach dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder verpflichtet, vor der Teilnahme eines Spielers die Datenbank abzufragen.
Die Sperre kann selbst veranlasst werden oder durch Dritte, die dem Spieler nahestehen, wie zum Beispiel Familienangehörige oder Partner. Der Antrag kann gestellt werden, wenn es Hinweise auf Spielsucht oder Verschuldung gibt.
Titelfoto: Sebastian Gollnow/dpa