Reiserücktritt, Reklamation, Umtausch: Dein Recht in der Corona-Krise
Leipzig - Flugzeuge bleiben am Boden, Hotels sind zu und die meisten Geschäfte geschlossen - die Corona-Krise sorgt für eine Ausnahmesituation in der Reisebranche und im Handel. Welche Rechte haben die Kunden jetzt, wenn es um Stornierungen und Reklamationen geht? Experten der Verbraucherzentrale Sachsen (VZS) geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Kann ich meine Pauschalreise jetzt stornieren?
Die vergangene Woche verkündete weltweite Reisewarnung stärkt die Rechte der Verbraucher, sagt VZS-Rechtsexperte Michael Hummel. "Verbraucher haben bei kurz bevorstehenden Urlaubs-Pauschalreisen Anspruch auf kostenfreie Stornierung. Bereits geleistete Anzahlungen sind zurückzuerstatten."
Was gilt für Hotelbuchungen?
Der Stornierungs-Anspruch gilt auch für einzeln gebuchte Reiseleistungen, wie Hotelaufenthalte im Ausland. Wer sein Ziel nicht erreichen kann, weil das Land die Grenzen dichtgemacht hat, kann ebenfalls kostenlos stornieren. Voraussetzung ist aber, dass man den Vertrag nach deutschem Recht abgeschlossen hat.
Wer direkt beim Anbieter im Ausland nach dem dortigen Recht gebucht hat, sollte vor der Kündigung einen Blick in die Buchungsbedingungen werfen, so Hummel.
Kann ich meine Sommer-Reise auch stornieren?
"Wenn der Urlaubsflieger erst in einigen Wochen oder Monaten geht, ist Vorsicht geboten", meint Hummel. "Entscheidend ist, ob die Warnung noch zum Reisezeitpunkt gilt." Deshalb sollten betroffene Verbraucher in einem solchen Fall zunächst noch abwarten. Sonst könnten Stornogebühren anfallen.
Sollte ich vereinbarte Anzahlungen leisten?
Keinesfalls vor der Zahlungsfrist überweisen! Da momentan viele Anbieter durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten rutschen, seien Insolvenzen zu befürchten, warnt Hummel. Das zu früh angezahlte Geld sieht man dann vielleicht niemals wieder.
Wie kaputte Ware reklamieren, wenn der Laden zu ist?
Auch Reklamationen sind im stationären Handel momentan auf Eis gelegt. Wer ein kaputtes Produkt zurückbringen möchte, hat dafür sechs Monate Zeit. Danach muss der Kunde beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand. "Laufen diese sechs Monate nun in der Schließzeit ab, ist es ausreichend, den Mangel einem Zeugen zu zeigen und per Einschreiben beim Verkäufer geltend zu machen", erklärt VZS-Handelsexperte Kay Görner. Wenn das gelingt, haben Kunden zwei Jahre Zeit, ihre Rechte einzufordern.
Und was ist mit Umtausch?
Viele Textilhändler räumen ihren Kunden für den Umtausch von Klamotten 14 Tage ein oder bieten gar Rückgabe in Verbindung mit Vorlage des Kassenbons an. "Das Rückgaberecht im stationären Handel ist gesetzlich allerdings nicht geregelt.
Es handelt sich um einen Anspruch, der den Kunden freiwillig eingeräumt wird. Anders als beispielsweise bei Bestellungen über das Internet gibt es im stationären Handel kein gesetzliches Widerrufsrecht", sagt Görner.
Den Kunden bliebe mithin nichts anderes übrig, als auf ein Entgegenkommen des Händlers zu hoffen.
Verfallen meine Gutscheine?
Ein Gutschein ist grundsätzlich drei Jahre gültig. Gerechnet werden die drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. "Wer etwa im März 2017 einen Gutschein bekommen hat, braucht nicht auf Kulanz zu hoffen, sondern kann diesen noch bis 31. Dezember 2020 einlösen", so Görner.
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Titelfoto: Daniel Reinhardt/dpa