Ausgangssperre in Leipzig ab Mitternacht: Das müsst Ihr beachten! 

Leipzig - Sachsenweit wird es ab Montag um 0 Uhr eine Ausgangssperre für alle Bürger geben. 

Schon am Sonntag herrschte gähnende Leere auf Leipzigs öffentlichen Plätzen. 
Schon am Sonntag herrschte gähnende Leere auf Leipzigs öffentlichen Plätzen.   © Einsatzfahrten Leipzig

Diese wird ganze 14 Tage lang andauern. Die Reglementierung tritt ab Montag um 0 Uhr in Kraft. Ein sächsischer Krisenstab hatte sich am Sonntagnachmittag zusammengesetzt und über das Vorgehen beraten. 

Die Stadt Dresden hatte schon am Freitag eine eigene Allgemeinverfügung veröffentlicht, wonach die Menschen ihre Häuser nur aus triftigen Gründen verlassen sollen. 

"Es muss weiter möglich sein, dass Menschen spazieren gehen", sagte Jung am Sonntag gegenüber der Deutschen Presseagentur (dpa). Der Ausgang werde aber beschränkt auf das absolut Notwendige. Was es nicht mehr geben dürfe, seien Gruppenversammlungen. 

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Unter die triftigen Gründe, weswegen das Haus verlassen werden darf, fällt Folgendes: 


  • die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, wie zum Beispiel ein Brand.
  • der Hin- und Rückweg von und zur Arbeit
  • der Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuung
  • alles, was die Versorgungssicherheit der Bevölkerung sicherstellt, unter anderem Abholung- und Lieferdienste
  • Lieferverkehr sowie Brief- und Versandhandel
  • Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort
  • Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen und zwingend notwendige fachliche Beratungen sowie Blut- und Plasmaspenden)
  • Versorgungswege für die Gegenstände des täglichen Bedarfs, also Einkäufe für Lebensmittel, Apotheken, Drogerien, Banken, Poststellen, Tankstellen, Waschsalons und Tierbedarfsmärkte
  • unaufschiebbare Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollzieher, Rechtsanwälte und Notaren
  • Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern und hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkung
  • Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
  • Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis mit bis zu 15 Gästen
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft im Umfeld des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens, allerdings nur alleine oder in Begleitung des Lebenspartners oder Angehörigen des eigenen Hausstandes
  • unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren 

Nichteinhaltung der Beschränkungen ist strafbar

Einkäufe in Drogerien sind noch erlaubt - allerdings nur mit dem nötigen Sicherheitsabstand. 
Einkäufe in Drogerien sind noch erlaubt - allerdings nur mit dem nötigen Sicherheitsabstand.   © Sebastian Willnow/dpa-Zentralbild/dpa

Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Hierfür eignet sich besonders die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder mitgeführte Personaldokumente. 

Strikt untersagt sind Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Ausgenommen hiervon sind Besuche von engsten Angehörigen auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie Hospize und Besuche zur Sterbebegleitung naher Angehöriger. 

Hierbei wird die Zahl der gleichzeitig anwesenden Angehörigen auf fünf Personen begrenzt.

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Außerdem sollen die physischen sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen einzuhalten.

Die Nichteinhaltung der Regeln ist strafbar. 

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Titelfoto: Einsatzfahrten Leipzig

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