Veranstaltungsverbote über die Ostertage: Diese strengen Regeln gelten!
Köln - Vor und an Ostern gelten in Nordrhein-Westfalen hinsichtlich öffentlicher Veranstaltungen besondere Regelungen und strenge Verbote. Hier gibt's alle Vorgaben im Überblick!
Das Osterfest gilt im Christentum als das höchste und wichtigste überhaupt, denn die Auferstehung Jesu begründet den Glauben an ein Leben nach dem Tod und gilt als zentrales Ereignis der Religion.
So gelten im Land NRW schon vor Ostern strenge Regelungen, wie das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln am Dienstag in einer ausführlichen Mitteilung informierte.
Während am Gründonnerstag (28. März) demnach ab 18 Uhr alle öffentlichen Tanzveranstaltungen verboten sind, gilt das Veranstaltungsverbot am Karfreitag (29. März) bereits ab 0 Uhr und dauert bis Karsamstag (30. März) an.
Hierzu zählen insbesondere:
- Märkte
- gewerbliche Ausstellungen
- Briefmarkentauschbörsen
- sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen
- Leistungsshows
- Zirkusaufführungen
- Volksfeste
- tänzerische und artistische Darbietungen
- der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen erfolgen
Unzulässig seien zudem alle Unterhaltungsveranstaltungen, einschließlich sämtlicher Theater- und Musikaufführungen wie Opern, Operetten, Balletts, Musicals, Puppenspiele und ähnliche Events.
Tanzverbot an Karfreitag: Bezirksregierung entscheidet über Ausnahmen
"Ausnahmen gelten nur für Veranstaltungen, die religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sind und dem besonderen Wesen dieses Feiertages entsprechen, dann aber erst nach der Hauptzeit des Gottesdienstes, also ab 11 Uhr", hieß es.
Auch Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskos sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen sind bis Karsamstag (6 Uhr) verboten.
Darüber hinaus müssen am Karfreitag nicht nur Autowaschanlagen und Waschsalons geschlossen bleiben, auch Wohnungsumzüge dürfen nach dem Feiertagsgesetz nicht stattfinden. Verboten sei auch der Betrieb von Fahrschulen und von Mitfahrvermittlungen, informierte die Stadt.
Was hingegen erlaubt ist:
- Kunstausstellungen
- Kunstführungen
- Tierschauen
- Zoobesuche
- Museenbesuche
- Besuch von Saunen, Bräunungs- und Fitnessstudios
Anträge auf Ausnahmegenehmigungen können an die Stadt Köln gerichtet werden.
Titelfoto: Arno Burgi/dpa-Zentralbild/dpa