Müssen die Autobahn-Abseiler künftig für Polizeieinsätze blechen?
Gießen - Von Autobahnbrücken abseilen, um auf politische Angelegenheiten aufmerksam zu machen. So gingen einige Aktivisten in letzter Zeit vor und sorgten damit für Ärger bei Autofahrern und Polizei. Das Verwaltungsgericht Gießen traf diesbezüglich nun eine möglicherweise wegweisende Entscheidung.
Eine Teilnehmerin einer Abseilaktion an einer Autobahnbrücke nahe Wiesbaden soll nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen die Kosten des Polizeieinsatzes zahlen.
Mit diesem Urteil sei eine Klage gegen einen Kostenbescheid für polizeiliche Maßnahmen abgewiesen worden, teilte das Gericht am Freitag mit.
Die Maßnahmen hätten insgesamt drei Personen betroffen, die sich von einer Brücke über der Autobahn A3 nahe Wiesbaden aus Protestgründen abgeseilt hätten.
Die Aktion im Oktober 2020 stand im Zusammenhang mit Protesten gegen Rodungen für den Bau der Autobahn 49 im Dannenröder Forst nahe Homberg/Ohm und weiteren Waldgebieten.
Gemeinsam mit den beiden anderen Personen habe sich die Klägerin an der Aktion beteiligt, erläuterte das Gericht.
Sie sei, ebenso wie die beiden anderen Personen, von Spezialeinsatzkräften der Polizei von der Brücke entfernt worden.
Land Hessen macht für den Polizeieinsatz 13.393,90 Euro geltend
Für den Einsatz habe das Land Hessen Kosten in Höhe von 13.393,90 Euro geltend gemacht, hieß es. Die Klägerin habe sich im Wesentlichen darauf berufen, dass es sich bei der Abseilaktion um eine durch das Grundgesetz geschützte Versammlung gehandelt habe.
Es habe zu keiner Zeit eine Gefahr für die auf der Autobahn fahrenden Verkehrsteilnehmer bestanden. Die gegen sie gerichteten Maßnahmen seien daher rechtswidrig gewesen.
Das Gericht wies die Klage ab. Im Rahmen der mündlichen Begründung habe die Kammer ausgeführt, der Bescheid sei zwar hinsichtlich der Höhe der darin festgesetzten Kosten rechtswidrig, verletze die Klägerin aber nicht in ihren Rechten.
Als rechtswidrig erachtete das Gericht, dass in dem Bescheid nicht alle abrechenbaren Kosten des Einsatzes berücksichtigt worden seien, was sich allerdings zu Gunsten der Klägerin auswirke. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Kammer habe wegen der grundsätzlichen Bedeutung Berufung zugelassen, sagte ein Gerichtssprecher.
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