14-jährige Ayleen getötet: Darum steht ihr Mörder Jan-Heiko P. erneut vor Gericht!

Von Christine Schultze

Gießen - Vor dem Landgericht Gießen beginnt am Morgen ein weiterer Prozess gegen den Mörder der 14-jährigen Ayleen aus Baden-Württemberg.

Jan-Heiko P. wurde im Jahr 2023 wegen des Mordes an Ayleen (†14) zu lebenslanger Haft verurteilt.
Jan-Heiko P. wurde im Jahr 2023 wegen des Mordes an Ayleen (†14) zu lebenslanger Haft verurteilt.  © Boris Roessler/dpa

Im Kern geht es um die Frage der Sicherungsverwahrung, für die im Strafrecht bestimmte Voraussetzungen gelten. Die gegen den Mann erhobenen Vorwürfe waren bereits im ersten Prozess zur Sprache gekommen.

Der Angeklagte und das Mädchen aus Gottenheim nahe Freiburg kannten sich aus sexualisierten Chats. Der Deutsche hatte die Jugendliche massiv bedrängt, Nacktfotos von ihr gefordert und sie damit erpresst. Schließlich holte er sie in ihrem Heimatort ab, brachte sie nach Hessen in ein Waldstück und tötete sie.

Das Landgericht Gießen hatte Jan-Heiko P. unter anderem wegen Mordes, versuchter Vergewaltigung und Nötigung sowie wegen des Beschaffens kinderpornografischer Inhalte zu lebenslanger Haft verurteilt.

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Das Gericht stellte auch die besondere Schwere der Schuld fest und ordnete Sicherungsverwahrung an.

Verdacht des sexuellen Missbrauchs

Wegen weiterer Vorwürfe muss sich der bereits verurteilte Mörder vor dem Gießener Landgericht verantworten.
Wegen weiterer Vorwürfe muss sich der bereits verurteilte Mörder vor dem Gießener Landgericht verantworten.  © Nadine Weigel/dpa/dpa

Nachdem der Mann in Revision gegangen war, befand der Bundesgerichtshof seine Verurteilung wegen Mordes zwar für rechtskräftig, doch müsse über die Sicherungsverwahrung neu entschieden werden.

In dem neuen Prozess ist der Mann nun wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines Kindes ohne Körperkontakt angeklagt - er soll während eines Videotelefonats mit einer 13-Jährigen onaniert haben.

Dieser Vorwurf war während des ersten Prozesses vom Gericht zwar festgestellt worden, war seinerzeit aber nicht angeklagt. Zudem geht es erneut um den Vorwurf, der Mann habe sich kinderpornografische Inhalte beschafft.

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In diesem Fall hatte der BGH die Einzelstrafe wegen einer gesetzlichen Absenkung des Strafrahmens aufgehoben.

Titelfoto: Boris Roessler/dpa

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