Säugling stirbt nach Hausgeburt! Jetzt stehen die Eltern vor Gericht
Zwickau - Als der neugeborene Säugling von Felix (37) und Susanne S. (33) dringend Hilfe benötigte, blieben die Eltern laut Zwickauer Staatsanwaltschaft untätig - ihr Baby starb daraufhin. Dafür müssen sich die Eltern seit dem gestrigen Mittwoch vor Gericht verantworten.
Das Ehepaar steht Ärzten und Krankenhäusern kritisch gegenüber, daher brachte die Mutter die bisherigen vier Kinder immer per Hausgeburt zur Welt. So sollte es auch mit Kind Nummer 5 sein. Was dann am 28. Juni 2022 in der gemeinsamen Werdauer Wohnung geschah, macht fassungslos.
Susanne S. soll ohne Hilfe, nur im Beisein ihres Mannes und ihrer vier Kinder, den Säugling in der 36. Schwangerschaftswoche gegen 7.51 Uhr zur Welt gebracht haben. Bereits vor der Geburt wusste das Ehepaar laut Staatsanwaltschaft um eine Blutgruppen-Unverträglichkeit des Kindes.
Zudem litt es an einer seltenen Bauchspeicheldrüsen-Erkrankung und atmete während der Geburt Fruchtwasser ein. Überdies soll das Baby blass-gelb angelaufen sein. Dennoch hätte das Kind laut Anklage gerettet werden können.
Nachdem die Eltern die Hebamme telefonisch kontaktiert hatten, riet diese ihnen, sofort den Notarzt zu alarmieren. Daraufhin geschah: nichts!
Gegen 10 Uhr setzte die besorgte Hebamme selbst den Notruf ab, 11.25 Uhr konnte nur noch der Tod des Kindes festgestellt werden.
Fall geht nun ans Zwickauer Landgericht
Die Angeklagten gaben sich zum Prozessauftakt im Zwickauer Amtsgericht am gestrigen Mittwoch einsilbig. Während Felix S. seinen Anwalt sprechen ließ, sagte Susanne S., dass sie schon immer Angst vor Krankenhäusern hatte. Überdies habe sie nicht damit gerechnet, dass der Junge sterben könnte.
Angeklagt war der Fall zunächst wegen fahrlässiger Tötung. Doch der Fall geht nun ans Zwickauer Landgericht. Laut der Vorsitzenden Richterin kommt auch eine Tötung durch Unterlassen in Betracht.
Damit müsste sich eine Schwurgerichtskammer befassen. Denn das jetzt mögliche Strafmaß übersteigt die am Amtsgericht zulässige Höchstgrenze von vier Jahren.
Titelfoto: Ralph Kunz