Polizei kesselt Demonstranten stundenlang ein: Teilnehmer müssen Notdurft über Gully verrichten
Düsseldorf - Fast drei Jahre nach einem umstrittenen Polizeieinsatz bei einer Demonstration gegen eine Verschärfung des Versammlungsgesetzes hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Maßnahmen gegenüber fünf von sieben Klägern als rechtmäßig bewertet.
Das Gericht erklärte am Mittwoch, während der Demonstration am 26. Juni 2021 in Düsseldorf hätten sich fünf der sieben Kläger inmitten von über 300 Demonstranten in einem Block aufgehalten, der über mehrere Stunden eingekesselt worden sei.
Gegenüber drei Klägern seien nach Auffassung der Kammer der Ausschluss aus der Versammlung, die Ingewahrsamnahme, die Identitätsfeststellung sowie die erkennungsdienstliche
Behandlung rechtmäßig gewesen. Sie hätten sich in räumlicher Nähe zu teils Vermummten befunden, welche die Versammlung durch Widerstandshandlungen und Körperverletzungsdelikte gegenüber der Polizei erheblich gestört hätten.
Dagegen hatten zwei Kläger, die nicht in dem Block, sondern nur in der Nähe waren, laut Gericht im Wesentlichen Erfolg. Die Maßnahmen ihnen gegenüber hätten sich als rechtswidrig erwiesen, so die Kammer.
Von einem "besonnenen Einsatzbeamten" hätte erwartet werden können, dass er diese Kläger wegen ihres Verhaltens und der Entfernung nicht dem Block zugerechnet hätte, erklärte das Gericht in einer Mitteilung.
Auch 38 Minderjährige unter eingekesselten Demonstranten
Keinen Erfolg hatten der Versammlungsleiter und sein Vertreter, die eine Einstufung der Maßnahmen als rechtswidrig erreichen wollten.
Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich um "die mildere Maßnahme" gegenüber der Auflösung der gesamten Versammlung. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.
Die Demonstration wurde damals gestoppt und über 300 Teilnehmer vor dem Gebäude des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts zum Teil stundenlang eingekesselt, darunter 38 Minderjährige.
Demonstranten mussten ihre Notdurft hinter vorgehaltenen Transparenten über einem Gully verrichten.
Das Land NRW hatte angeführt, dass das Verwaltungsgericht in diesem Fall nicht zuständig sei. Da der Kessel eine repressive Maßnahme gewesen sei, sei das Amtsgericht zuständig.
Eine entsprechende Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster hatte das Gericht als unzulässig zurückgewiesen.
Erstmeldung: 10. April, 6.53 Uhr; zuletzt aktualisiert: 21.39 Uhr
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