Nazi-Juristin leugnet Holocaust - und wird trotzdem freigesprochen?

München/Karlsruhe - Zweimal ist Sylvia Stolz (61) schon wegen Volksverhetzung verurteilt worden. Ein weiteres Mal wurde sie freigesprochen, weil sie sich ans Finanzamt wandte! Hat das Bestand?

Am Bundesgerichtshof wird das Urteil aus München nochmal unter die Lupe genommen.
Am Bundesgerichtshof wird das Urteil aus München nochmal unter die Lupe genommen.  © Uli Deck/dpa

Stolz stammt aus dem oberbayerischen Ebersberg und verteidigte zahlreiche Rechtsextreme. Wegen Volksverhetzung saß sie bereits selbst im Gefängnis, ihre Zulassung als Rechtsanwältin wurde ihr inzwischen entzogen.

2021 schickte sie ein 339 Seiten langes Schreiben an das Finanzamt München, in dem sie passagenweise den Holocaust leugnete.

Nur auf der ersten Seite des Schreibens geht es im Grunde um eine Steuerangelegenheit. Auf den Seiten 36 bis 89 stellte sie mehrmals "den geschichtlich anerkannten Holocaust" - also den Massenmord an europäischen Juden durch die Nationalsozialisten im Zweiten Weltkrieg - in Abrede, erklärte das Landgericht München II.

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Trotzdem wurde die einschlägig Vorbestrafte vom Gericht damals freigesprochen. Nun soll der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, ob das Leugnen des Holocausts auch in einem Dokument an eine Behörde als Volksverhetzung zu bestrafen ist.

Holocaust-Leugnerin Stolz versteckt sich hinter Steuergeheimnis

Die frühere Rechtsanwältin Sylvia Stolz (Archivfoto aus 2005) saß bereits wegen Volksverhetzung.
Die frühere Rechtsanwältin Sylvia Stolz (Archivfoto aus 2005) saß bereits wegen Volksverhetzung.  © Boris Roessler dpa/lsw

Der Knackpunkt ist nämlich, dass Stolz sich mit ihrem wirren Schreiben ans Finanzamt richtete. Da sich dort nur wenige Menschen mit den Ausführungen befassten und diese der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, sah die 4. Strafkammer damals kein "Verbreiten im Sinne des Straftatbestandes" - und sprach Stolz frei.

Weil die Finanzbehörde nach dem Lesen des Dokuments die Polizei wegen "Reichsbürger"-Verdacht einschaltete, landete der Fall überhaupt vor Gericht.

Dort wurde das Schreiben dann als Einspruch zu einem Steuervorgang gewertet. Der Inhalt unterliegt daher dem Steuergeheimnis und der Verschwiegenheitspflicht.

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Kann man seine Schwurbel-Ansichten also folgenlos mitteilen - solange sie ans Finanzamt gehen? Der BGH hat das letzte Wort.

Titelfoto: Bildmontage: Boris Roessler dpa/lsw, Uli Deck/dpa

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