Kein "King des Monats" mehr? Burger-King-Betreiber rebellieren gegen US-Konzern
München - Zwei Berliner Betreiber von Burger-King-Filialen rebellieren gegen die regelmäßigen Rabattaktionen der Muttergesellschaft. Mit denen will das Unternehmen Gäste anlocken und die Umsätze steigern will. In München beginnt am Vormittag der Prozess.
Ein Hauskrach bei Burger King in Deutschland beschäftigt am Donnerstag (10.00 Uhr) das Münchner Oberlandesgericht - möglicherweise mit Folgen für die Geschäftspolitik der US-Schnellrestaurantkette.
Burger King bietet ausgewählte Burger und sonstige Speisen regelmäßig billiger an, die Werbekampagnen dafür werden durch Gebühren bezahlt, die die Muttergesellschaft von den Betreibern der Restaurants verlangt.
Die Berliner Wirte argumentieren, dass sie mit den Rabattaktionen "King des Monats" und "Probierwochen" Verlust machten.
Deshalb verlangen sie Schadenersatz. In der ersten Instanz vor dem Münchner Landgericht bekamen die Gastronomen weitgehend Recht.
Nun muss sich das Oberlandesgericht in der zweiten Instanz damit beschäftigen.
Update: Burger-King-Werbekampagnen bleiben voraussichtlich erlaubt
Die US-Schnellrestaurantkette Burger King kann hungrige Kunden aller Voraussicht nach auch künftig mit verbilligten Sonderangeboten in die Filialen locken.
Ein gegen die regelmäßigen Rabattaktionen klagender Berliner Burger-King-Wirt hat nach der mündlichen Verhandlung vor dem Münchner Oberlandesgericht am Donnerstag quasi keine Chance, seine Klage gegen die europäische Muttergesellschaft Burger King Europe zu gewinnen.
Gastronom Ahmad Asmar argumentiert, dass die von Burger King vorgegebenen Sonderpreise gegen das Verbot der Preisbindung im Kartellrecht verstoßen. Dem folgten die Richter nicht. Die Werbeaktionen seien nicht kartellrechtswidrig, sagte der Vorsitzende Richter Andreas Müller. Das Urteil steht allerdings noch aus.
Im Kartellrecht sind Preisdiktate verboten - ein Lieferant darf seinen Händlern nicht deren Preise vorschreiben. In dem Prozess geht es um langjährige Werbeaktionen, bei denen die Muttergesellschaft "unverbindliche Preisempfehlungen" aussprach: ein "King des Monats" für 3,99 Euro anstelle der ansonsten fälligen 6,49 Euro.
Der Gastronom und sein Anwalt argumentieren, dass Burger King Restaurantbetreibern damit faktisch die Preise vorschrieb - nicht zuletzt, weil sich die Gäste massiv beschweren, wenn ein Betreiber die "unverbindlichen" Empfehlungen nicht umsetzt. Die Richter sehen das anders.
"Unsere vorläufige Auffassung geht momentan zu Ihren Lasten aus", sagte der Vorsitzende Müller zum Kläger.
Titelfoto: Gregor Fischer/dpa