Zwei Frauen getötet und wie Müll entsorgt: Urteil im dritten Prozess um Leipziger Stückelmörder
Von André Jahnke
Leipzig - Vor fünf Jahren hatte Dovchin D. in Leipzig zwei Frauen getötet, die Leichen zerteilt und wie Müll entsorgt - dafür war der heute 42-Jährige bereits rechtskräftig wegen Mordes und Totschlags zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Das Landgericht Leipzig hat am Freitag nun zudem die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Beide Taten seien in einem zeitlich engen Zusammenhang und mit Tötungsvorsatz verübt worden, begründete die Strafkammer ihre Entscheidung. Damit ist eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren nahezu ausgeschlossen.
Das Gericht hatte sich am Freitag bereits zum dritten Mal mit dem Fall beschäftigen müssen.
Der aus der Mongolei stammende Mann hatte in den vorangegangenen Prozessen eingeräumt, 2016 innerhalb von einem halben Jahr die 43-jährige Portugiesin Maria D. und die 40-jährige Deutsche Anja B. nach jeweils zuvor gemeinsam verbrachten Nächten erwürgt zu haben.
Anschließend zerteilte er die Leichen in seiner Wohnung und entsorgte die Teile im Elsterflutbecken sowie im Hausmüll, in der Toilette und in einem Abbruchhaus.
2018 wurde er wegen zweifachen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hatten die Richter die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Besondere Schwere der Schuld im Fokus
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dies aber beanstandet und an eine anderen Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Diese hatte ein Jahr später den Mann wegen Mordes und Totschlags verurteilt und wiederum die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der BGH bestätigte zwar die lebenslange Haftstrafe, monierte aber erneut die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.
Die Verteidigung kündigte am Freitag an, eine Revision prüfen zu wollen. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld sei unangemessen, betonte Rechtsanwalt Stefan Wirth.
Direkt vor der ersten Tat habe das Opfer gedroht, seinen Mandanten wegen einer Vergewaltigung anzuzeigen, die nicht stattgefunden habe. Dies müsse strafmildernd berücksichtigt werden. Das zweite Opfer hatte in der Tatnacht zudem dem Angeklagten den Wunsch mitgeteilt, sterben zu wollen.
Dem folgten die Richter in ihrem jetzigen Urteilsspruch nicht. Der Angeklagte habe gewusst, dass der geäußerte Todeswunsch nicht ernstgemeint gewesen sei.
Titelfoto: Ralf Seegers