Trotz guter Integration: Ehepartner von Flüchtlingen müssen weiter drei Jahre auf Nachzug warten
Leipzig - Auch durch Arbeit, Wohnung und gute Integration können anerkannte Flüchtlinge nicht die dreijährige Wartezeit verkürzen, um einen erst nach ihrer Flucht geheirateten Ehepartner zu sich zu holen. Das entschied am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Es wies damit einen Syrer und seine Ehefrau ab. 2013 beziehungsweise 2014 waren sie getrennt aus Syrien in den Libanon geflohen. 2019 heirateten sie während eines Kurzaufenthalts in Syrien.
2020 kam der Mann nach Deutschland. Er wurde als Flüchtling anerkannt und nahm nach einem Integrationskurs 2023 eine unbefristete Arbeit auf. Er hat eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und seine Wohnung wäre groß genug für zwei Personen.
Bei der deutschen Botschaft in Beirut beantragte seine Frau ein Visum zur Nachreise zu ihrem Mann. Die Botschaft lehnte dies ab - zu Recht, wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied.
Das Paar habe seine Ehe erst nach der Flucht, hier zunächst in den Libanon, geschlossen, hieß es.
Streit zur weiteren Prüfung an Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen
Das Aufenthaltsgesetz erlaube den Nachzug des Partners dann frühestens nach einer Trennungszeit von drei Jahren.
Weitere Voraussetzungen seien, dass der in Deutschland anerkannte Flüchtling den Lebensunterhalt der Familie sicherstellen könne und über ausreichenden Wohnraum verfüge.
Dass hier die weiteren Voraussetzungen erfüllt seien, verkürze nach den rechtlichen Vorgaben die dreijährige Trennungsfrist nicht, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.
Es verwies den Streit aber zur weiteren Prüfung an das Verwaltungsgericht Berlin zurück.
Dies soll klären, ob der Frau aus anderen Gründen ein Visum zustand.
Titelfoto: Sophia Kembowski/dpa