Ladenschließungen während der Corona-Pandemie: So lautet das Urteil!

Leipzig - In der Corona-Frühphase durften Läden mit mehr als 800 Quadratmeter Fläche nicht öffnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Größenbegrenzung nun bestätigt.

Schließungen von Geschäften waren in der Corona-Frühphase keine Seltenheit. Vielen Betreibern erschienen die Regelungen jedoch alles andere als rechtens. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht über die Angelegenheit entschieden.
Schließungen von Geschäften waren in der Corona-Frühphase keine Seltenheit. Vielen Betreibern erschienen die Regelungen jedoch alles andere als rechtens. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht über die Angelegenheit entschieden.  © Oliver Berg/dpa

Dass Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche im Frühjahr 2020 nicht öffnen durften, sei nicht zu beanstanden, entschied das Gericht in Leipzig am Donnerstag. Die Regelungen seien verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahmen gewesen.

Konkret ging es bei der Entscheidung um eine sächsische Corona-Schutzverordnung, die vom 20. April bis 3. Mai 2020 galt. Sie regelte auch, dass größere Geschäfte ihre Verkaufsfläche nicht durch Absperrungen auf 800 Quadratmeter begrenzen durften, um dem Öffnungsverbot zu entgehen. Auch andere Bundesländer hatten die Größenbegrenzung in ihren Verordnungen.

Geklagt hatte die Betreiberin eines Elektronikmarktes aus Görlitz. Sie berief sich auf ihr Grundrecht der Berufsfreiheit und auf die Gleichbehandlung.

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Mit rund 1400 Quadratmetern überschritt der Markt die umstrittene Größenbegrenzung.

So begründete Sachsen die Größenbegrenzung

Das Bundesgericht erkannte die Begründung des Freistaates Sachsen für die Schließungen von Geschäften mit einer Fläche über 800 Quadratmeter als tragfähig an.
Das Bundesgericht erkannte die Begründung des Freistaates Sachsen für die Schließungen von Geschäften mit einer Fläche über 800 Quadratmeter als tragfähig an.  © Jan Woitas/dpa

Das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte die Verordnung bereits in der Vorinstanz als rechtmäßig eingestuft. Die Revision gegen dieses Urteil wies das Bundesverwaltungsgericht zurück.

Das Land Sachsen hatte die Größenbegrenzung damit begründet, dass großflächige Geschäfte eine größere Sogwirkung hätten als kleinere Läden. Diesen Effekt - mehr Menschen, mehr Begegnungen, wenig Abstand - wollte man in der Pandemie vermeiden. Das OVG hatte dies als tragfähigen Grund für die Ungleichbehandlung von größeren und kleineren Läden angesehen, die Bundesrichter bestätigten dies.

Die gewählte Grenze von 800 Quadratmetern sei in der damaligen Pandemielage auch vom Einschätzungsspielraum der Behörden gedeckt gewesen, so das Bundesverwaltungsgericht. Das gelte auch für das Verbot, eine größere Fläche durch Absperrungen zu verkleinern.

Titelfoto: Oliver Berg/dpa

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