Bundeswehr-Soldat zieht wegen seiner verbotenen Frisur vor Gericht
Leipzig - Weil er als Soldat keine langen Haare tragen darf, setzt sich ein Stabsfeldwebel (51) mit der Bundeswehr vor Gericht auseinander.
Seine Beschwerde gegen den sogenannten Haar- und Barterlass der Truppe wurde am Donnerstag vor dem 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig verhandelt. Noch am Donnerstag wollten die Richter eine Entscheidung treffen.
Der Soldat, nach eigenen Angaben Anhänger der Gothic-Szene, hält die entsprechende Dienstvorschrift des Verteidigungsministeriums für diskriminierend, weil sie Frauen das Tragen langer Haare erlaube, Männern aber nicht.
Der Soldat will ebenfalls lange Haare tragen dürfen. Früher sei Männern mit langen Haaren eine besondere Männlichkeit nachgesagt worden, argumentiert er. Er verstehe darum nicht, warum die Zentrale Dienstvorschrift sie nur bei Frauen zulasse.
Dem Haar- und Barterlass der Bundeswehr nach dürfen die Haare von Soldaten Ohren und Augen nicht bedecken. Bei aufrechter Kopfhaltung dürfe die Frisur Uniform- und Hemdkragen nicht berühren. Soldatinnen hingegen dürfen ihre Haare im gleichen Fall zum Zopf binden.
Nur modische Frisuren sind bei der Bundeswehr erlaubt
Im Dezember 2013 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit einem ähnlichen Fall beschäftigt. Damals entschied der 1. Wehrdienstsenat, dass das Bundesverteidigungsministerium die Haar- und Barttracht von Soldaten regeln darf. Dass Soldatinnen längere Haare erlaubt sind, stelle "eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr dar", lautete damals die Entscheidung.
In der zentralen Dienstvorschrift heißt es weiter, die Haartracht der Soldaten müsse sauber und gepflegt sein. "Modische Frisuren sind erlaubt, sofern sie nicht in Schnitt und Form besonders auffällig sind (z. B. Irokesenschnitte, Ornamentschnitte, Sidecuts)."
Soldaten seien Repräsentanten des Staates und bestimmten durch ihr Auftreten in Uniform und ihr korrektes Aussehen das Bild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit und das Bild Deutschlands im Ausland. "Deshalb muss dort die Freiheit zur individuellen Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes gegenüber der sichtbaren Einbindung in die militärische Gemeinschaft zurücktreten."
UPDATE, 22 Uhr: Die Beschwerde des 51-Jährigen gegen den sogenannten Haar- und Barterlass der Truppe wurde zwar zurückgewiesen. Doch bedürfe die Regelung innerhalb eines "überschaubaren Zeitraums" einer Überarbeitung, stellten die Richter fest. Die ausreichende gesetzliche Grundlage für die Vorschrift fehle. Der Vorsitzende Richter sprach deswegen von einem "Teilerfolg" für den 51-Jährigen.