In der DDR Zwangsadoptierte können Entschädigung bekommen

Leipzig - Eine rechtsstaatswidrige Zwangsadoption in der DDR kann zu Ansprüchen auf eine Entschädigung oder eine Beschädigtenversorgung führen. Voraussetzung ist, dass die Adoption zu gesundheitlichen Schäden, dem Verlust von Vermögen oder zu beruflichen Nachteilen geführt hat, wie am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied (Az. 8 C 6.22).

Nach einer Zwangsadoption in der DDR haben Betroffene unter Umständen Anspruch auf Entschädigung. (Symbolbild)
Nach einer Zwangsadoption in der DDR haben Betroffene unter Umständen Anspruch auf Entschädigung. (Symbolbild)  © 123RF/kewikocontributor

Die Eltern des heute 51 Jahre alten Klägers hatten sich 1975 scheiden lassen. Nach dem Tod seiner Mutter im Folgejahr stellte sein Vater einen Ausreiseantrag und beantragte das Sorgerecht. Beides wurde abgelehnt.

Der Kläger kam zu Pflegeeltern, die ihn 1982 adoptierten. 1983 wurde auch diese Ehe geschieden und das Sorgerecht dem Adoptivvater zugesprochen. Dieser wurde 1984 wegen wiederholter Misshandlung des Klägers zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Daraufhin wurde der Kläger bis zu seiner Volljährigkeit in verschiedenen Heimen und Jugendwerkhöfen untergebracht.

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2014 beantragte er seine "verwaltungsrechtliche Rehabilitierung", die hier mit einer Beschädigtenversorgung verbunden wäre. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt lehnte dies ab. Wegen einer Adoption sei eine Rehabilitierung nicht möglich.

Bundesverwaltungsgericht Leipzig: DDR-Zwangsadoptionen waren ein "Willkürakt"

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte nun.
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte nun.  © Jan Woitas/dpa

Dem widersprach nun das Bundesverwaltungsgericht. Zwar sähen die Regelungen im Einigungsvertrag zur Aufhebung von Adoptionen eine Rehabilitierung nicht vor, sie stünden dem aber auch nicht entgegen. Anderes sei auch mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot nicht gerechtfertigt.

Die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung lägen hier vor, hieß es weiter. Die Adoption sei "mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar" und ein "Willkürakt" gewesen.

Sie habe sich insbesondere nicht am Kindeswohl orientiert, sondern habe dazu gedient, "den Vater des Klägers zu disziplinieren".

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Auch habe der Kläger schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er wegen der Adoption und seiner Misshandlungen in der Adoptivfamilie bis heute gesundheitlich leide. Daher stehe ihm die Rehabilitierung zu, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.

Titelfoto: 123RF/kewikocontributor

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