Ominöser Sturz auf Friedhof: 79-Jährige kassiert keinen Cent trotz Knochenbruch

Von Jonas-Erik Schmidt

Köln - Im Streit um einen mutmaßlichen Sturz an einem Grab ist eine ältere Friedhofsbesucherin mit einer Schmerzensgeldklage vor Gericht gescheitert.

Besucher eines Friedhofs müssen sich laut Gericht immer auf Unebenheiten im Boden einstellen. (Symbolbild)
Besucher eines Friedhofs müssen sich laut Gericht immer auf Unebenheiten im Boden einstellen. (Symbolbild)  © Hannes P Albert/dpa

Die 79-Jährige hatte argumentiert, dass die Stadt Bergisch Gladbach ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe und 3300 Euro gefordert. Das Landgericht Köln wies die Klage aber ab.

Nach Angaben des Gerichts hatte die Frau behauptet, dass sie Ende Mai 2023 an einer Grabstelle auf dem Friedhof in Bensberg zu Fall gekommen sei. Ihrer Schilderung zufolge hatten Regengüsse zuvor Wurzelwerk und auch einen Betonsockel frei gespült.

Sie monierte, dass die Stadt dies zugelassen habe - und sie habe damit nicht rechnen müssen. Die Frau erlitt eine Fraktur des Oberschenkelknochens und musste operiert werden.

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Die Stadt als Träger des Friedhofs sah das anders. Selbst bei einem "beiläufigen Blick" seien die "angeblich sturzursächlichen Wurzeln"
erkennbar gewesen, hieß es.

Zudem sei von ihnen eine Bodenunebenheit von maximal 1,5 Zentimetern ausgegangen. Darauf müssten sich Friedhofsbesucher einstellen. Auch habe sich der Sturz nicht auf einem Hauptweg ereignet.

Höhendifferenzen bis zu zwei Zentimetern auf Gehwegen in Ordnung

Das Landgericht Köln entschied in dem Streit, dass kein Schmerzensgeld gezahlt werden muss. Die von der Klägerin behauptete Sturzstelle habe sich nicht in einem verkehrswidrigen Zustand befunden.

Auch habe sich in der Rechtsprechung die Meinung herausgebildet, dass Höhendifferenzen von bis zu zwei Zentimetern auf Gehwegen in aller Regel "hinzunehmen" seien. Im vorliegenden Fall sei das Wurzelwerk und der Betonsockel zudem deutlich sichtbar gewesen.

Ein "durchschnittlicher Friedhofsbesucher" habe sich ohne Weiteres auf eine "Stolperfalle" einstellen können. Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig.

Titelfoto: Hannes P Albert/dpa

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