Getötete 14-Jährige aus Bad Emstal: Darum droht jetzt ein neuer Prozess
Kassel/Bad Emstal - Das Urteil im Prozess um die getötete 14-Jährige aus dem nordhessischen Bad Emstal wird vorläufig nicht rechtskräftig. Sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft hätten Revision eingelegt, teilte ein Sprecher des Landgerichts Kassel am heutigen Mittwoch mit.
Das Gericht hatte einen 21 Jahre alten Freund der Schülerin Ende Mai unter anderem wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und neun Monaten verurteilt, die er in einer sozialtherapeutischen Anstalt verbüßen soll.
Zudem ordnete das Gericht den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung an. Der Bundesgerichtshof muss nun entscheiden, ob es zu einem neuen Prozess kommt.
Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass der deutsche Staatsangehörige seine Bekannte im September 2023 erwürgt hatte, um sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen.
Der 21-Jährige hatte eingeräumt, die Jugendliche bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu haben, nachdem er mit ihr in einen Streit geraten sei.
Anschließend habe er sie entkleidet und Videoaufnahmen von ihr gemacht, um sie damit nach ihrem Aufwachen von einer Anzeige bei der Polizei abzuhalten. Töten habe er sie nicht wollen.
Gilt für den Angeklagten das Jugend- oder das Erwachsenenstrafrecht?
Weil der Angeklagte zur Tatzeit 20 Jahre und elf Monate alt und somit Heranwachsender war, war eine Jugendkammer des Landgerichts Kassel für den Fall zuständig. Sie musste entscheiden, ob nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht geurteilt wird.
Staatsanwaltschaft und Nebenkläger-Vertreter hatten eine Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht und eine lebenslange Freiheitsstrafe mit dem Vorbehalt anschließender Sicherungsverwahrung gefordert.
Die Verteidigung hatte für die Anwendung des Jugendstrafrechts plädiert. Sie hatte eine Verurteilung wegen Totschlags beantragt und eine Freiheitsstrafe unterhalb der Grenze von zehn Jahren für angemessen gehalten.
Das Gericht urteilte schließlich nach Erwachsenenstrafrecht, wandte dabei aber trotzdem §106 des Jugendgerichtsgesetzes für Heranwachsende an. Daher blieb das Strafmaß unter der von der Anklage geforderten lebenslangen Freiheitsstrafe.
Titelfoto: Nicole Schippers/dpa