Nackter Vermieter sonnt sich im Hof: Darf ich deshalb meine Miete kürzen?
Frankfurt am Main - Wenn der Vermieter sich nackt im Hof sonnt, ist das kein Grund für eine Mietminderung.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden. Durch den nackten Mann werde "die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt".
Das ästhetische Empfinden spiele dabei keine Rolle, eine "grob ungehörige Handlung" liege nicht vor. Außerdem sei die Sonnenliege nur dann sichtbar, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeuge. Das OLG hatte sich in dem betreffenden Haus mit zahlreichen angeblichen Mietmängeln befassen müssen.
Das Haus liege "in einem sehr gehobenen Wohngebiet" im Frankfurter Westend, das Umfeld biete "Ruhe und Gediegenheit". Das Haus wird als Wohnhaus genutzt, es gibt aber auch eine Büroetage.
Der Vermieter, der sich gern nackt sonnt, war in diesem Fall der Kläger - eine Personalberatung, die sich daran störte, war die Beklagte: Die Gesellschaft hatte die Miete gemindert und teilweise ausgesetzt, was der Vermieter nicht akzeptierte.
Bevor das OLG sich mit dem Fall befasste, hatte das Landgericht der Klage des Vermieters, der die ausstehenden Mieten eintreiben wollte, überwiegend stattgegeben.
Auch Essensgerüche stellen keinen Grund für eine Mietminderung dar
Die Mieterin ging in Berufung, hatte aber nur geringen Erfolg. Gerechtfertigt sei die Mietminderung nur wegen umfangreicher Bauarbeiten in der Nachbarschaft, so das OLG. Wegen Lärm und Staub seien 15 Prozent angemessen.
"Weitergehende Minderungsgründe bestehen dagegen nicht", entschied das OLG nach einem Ortstermin. Das angeblich im Flur abgestellte "Gerümpel" gehe nicht "über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß" hinaus. Auch Essensgerüche seien kein Grund für eine Mietminderung. In einem gemischt genutzten Haus gehöre es dazu, "dass man sich gelegentlich ein Mittagessen kocht".
Beim Ortstermin trafen die Juristen auch auf keinen nackten Mann im Flur. Die Beklagte hatte behauptet, dass der Vermieter sich bereits unbekleidet durch das Treppenhaus zum Hof begebe. Während des Ortstermins war das nicht der Fall.
Der Kläger habe vielmehr glaubhaft bekundet, stets einen Bademantel zu tragen, den er erst unmittelbar vor der Sonnenliege ausziehe, so das Gericht.
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