Frankfurt am Main - Die Werbung für und der Verkauf von Lebensmitteln mit der Angabe "Anti-Kater" ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt unzulässig.
Sie verstoße gegen die europäische Lebensmittelinformationsverordnung, führte der Senat aus.
Demnach sei es verboten, ein Lebensmittel - in diesem Fall "Dextro Energy Zero Calories" - mit dem Zusatz "Anti-Kater" zu bewerben oder ihm Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben, hieß es.
Ein Kater aufgrund von zu viel Alkoholkonsum sei auch als Krankheit einzustufen. Gegen den Verstoß seitens Amazon klagten Wettbewerbshüter.
Mit dieser Auslegung solle der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne ausreichende Aufklärung eingenommen würden, hieß es.
"Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig", begründete der Senat weiter.
In dem Fall vor dem OLG hatte die Beklagte bei Amazon die Mineralstofftabletten mit dem Zusatz "Anti-Kater" zum Verkauf angeboten.
"Anti-Kater" als Werbemerkmal unzulässig: Umgeht Amazon das Verbot?
Der Kläger wendete sich gegen die dortige Bewerbung und den Vertrieb der Tabletten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Derweil taucht der Artikel noch immer in Verbindung mit einer Anti-Kater-Wirkung auf.
In diesem Fall jedoch nur im Rahmen einer Kundenbewertung. Da der Versandriese somit die Behauptung nicht selbst in den Raum stellt, könnte das Verbot damit in gewisser Weise umgangen werden.