Auf die Größe kommt's nicht an: Kurioser Streit um Werbung für Penis-OP's
Frankfurt am Main/Darmstadt - Vom Begriff "Zentrum" in der Medizin können Patienten nicht auf eine bestimmte Größe schließen.
Auch eine Gemeinschaftspraxis aus nur zwei Ärzten könne ein "Zentrum für ästhetische plastische Chirurgie" sein, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem am heutigen Mittwoch veröffentlichten Urteil.
Die Bezeichnung sei demnach nicht irreführend und unlauter. Der Gesetzgeber gebe für Medizinische Versorgungszentren keine Mindestgröße vor, so das Gericht.
Der Streit war um ein "Zentrum" für plastische Chirurgie in Darmstadt entbrannt, die von zwei Fachärzten betrieben wird. Diese Bezeichnung hielt der Kläger für irreführend.
Das Landgericht hatte daraufhin den Ärzten in einem Eilverfahren untersagt, "Dienstleistungen eines plastischen Chirurgen, insbesondere Penis-Operationen, unter diesem Namen zu bewerben oder anzubieten".
Gegen diese Entscheidung legten die Ärzte Berufung ein und hatten damit nun vor dem OLG Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Titelfoto: Arne Dedert/dpa