580-PS-Lamborghini geliehen und geschrottet: Muss der Fahrer dafür zahlen?
Leipzig/Dresden - Das Dresdner Oberlandesgericht (OLG) hat entschieden: Ein Mann, der vor fast fünf Jahren einen von einem Autohaus geliehenen Lamborghini in Leipzig zu Schrott gefahren hat, muss nicht für den Schaden haften.
Das teilte die Behörde am Donnerstagmittag mit. Demnach habe der 13. Zivilsenat am gestrigen Mittwoch beschlossen, dass der damals 27-jährige Beklagte nicht "für die Folgen eines von ihm am 2. Oktober 2018 verursachten Unfalls" geradestehen muss.
Klägerin war die Eigentümerin eines Autohauses in Brandenburg, das den 580-PS-Luxusschlitten für eine halbstündige Ausfahrt zur Verfügung gestellt hatte. Der Beschuldigte hatte die Fahrt von seiner Frau geschenkt bekommen.
Diese fand gemeinsam mit einem Agenturmitarbeiter (damals 21) statt, dessen Firma Ausfahrten dieser Art vermittelte.
Gemeinsam fuhr man mit dem 150.000 Euro teuren Lamborghini Huracán LP 580 am Leipziger Paunsdorf Center los. Auf dem Rückweg dorthin verlor der Mann auf der B6 jedoch bei Dunkelheit und nasser Straße die Kontrolle über den Sportwagen, nachdem er zwei andere Autos überholt hatte.
Er krachte gegen mehrere Bäume - beide Männer erlitten Verletzungen, der Lamborghini Totalschaden. Weil sie ihm die Schuld am Crash gab, verlangte die Autohaus-Besitzerin Schadensersatz.
Anspruch auf Schadensersatz schon längst verjährt
Das sah der Fahrer jedoch anders: Seiner Auffassung nach sei nicht er an dem Unfall schuld gewesen, sondern sein Beifahrer, der zu Demonstrationszwecken den Sportmodus ein-, aber nicht wieder ausgeschaltet hatte.
So sei er trotz Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überhaupt erst ins Schleudern geraten. Der Mitarbeiter soll das Betätigen der Taste im Beisein von Frau und Schwester des Beschuldigten sogar zugegeben haben.
Schon das Leipziger Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Begründung: Es sei nicht davon auszugehen, dass der 27-Jährige "den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe", hieß es.
Der Senat des OLG hat die Berufung der Klägerin nun ebenso zurückgewiesen. Demnach sei ein möglicher Anspruch auf Schadensersatz ohnehin verjährt. Denn: Der Vertrag, der zwischen dem Mann und dem Autohaus zustande kam, ist laut Gericht ein Mietvertrag gewesen.
"Für Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung einer Mietsache gilt eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten, die mit der Rückgabe der Mietsache beginnt", so OLG-Pressesprecherin Meike Schaaf abschließend. Diese Frist war, als die Klage im Dezember 2020 eingereicht wurde, bereits abgelaufen.
Titelfoto: Einsatzfahrten Leipzig