Kurioser Fall: Mann darf künftig nicht mehr mit seinem Springseil verreisen
Berlin - Mit einem Springseil wollte ein Mann vom Flughafen Berlin-Brandenburg zurück nach Köln/Bonn fliegen. Weit kam er damit nicht. Nun hat das Verwaltungsgericht Berlin den kuriosen Fall entschieden.
Wie auf dem Hinflug wenige Tage zuvor hatte der Kläger im Mai vergangenen Jahres sein mit Kunststoff ummanteltes Stahlspringseil (Länge 2,74 Meter, Verkaufspreis: 17 Euro) in seinem Handgepäck dabei.
Als er den Sicherheitsbereich passieren wollte, stellte die Bundespolizei den Reisenden vor die Wahl, das Seil zurückzulassen, per Post zu versenden oder es als Gepäck aufzugeben.
Der Mann entschied sich, ohne das Seil seinen Flug anzutreten und ließ es in der Hauptstadt zurück.
Da er jedoch auch künftig mit dem Springseil im Handgepäck verreisen möchte, wandte er sich mit einer Feststellungsklage an das Gericht.
Verwaltungsgericht Berlin begründet so sein Urteil
Die 13. Kammer wies seine Klage am 30. Mai jedoch mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Stahlspringseil um einen "stumpfen Gegenstand im Sinne des einschlägigen Unionsrechts" handle.
Da solche Gegenstände als Schlagwaffe eingesetzt werden und schwere Verletzungen hervorrufen könnten, sei dessen Mitnahme an Bord eines innerdeutschen Flugs verboten.
Der Kläger war der Meinung, dass auch die im Handgepäck erlaubten Ladekabel und Schnürsenkel geeignet seien, Menschen zu verletzen.
Doch das Gericht war hinsichtlich der Gefährlichkeit des Springseils anderer Meinung: "Aufgrund des Materials Stahl und seiner Beschaffenheit sei es besonders reißfest und damit geeigneter als die vom Kläger vergleichsweise angeführten Gegenstände (...) Verletzungen hervorzurufen".
Das Seil sei "biegsam, formstabil und verstärke durch Schwung aufgebaute Energie durch Nachfedern", führt die Kammer als Begründung weiter aus.
Das am heutigen Mittwoch veröffentlichte Urteil (VG 13 K 171/23) ist rechtskräftig.
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