Kriegen Berliner Beamte den Hals nicht voll? Diese Klage dürfte für Kopfschütteln sorgen
Berlin - Von einer "Hauptstadtzulage" können die meisten Berlinerinnen und Berliner wohl nur träumen, aber genau jener Gehaltsbonus beschäftigt jetzt das Verwaltungsgericht der Hauptstadt.
Von der Verdienstzulage, in Höhe von 150 Euro pro Monat, profitieren Berliner Beamte bereits seit dem 1. November 2020. Allerdings "nur" bis zur Besoldungsstufe A 13, in der man in der Spree-Metropole monatlich zwischen 4310,46 Euro und 4977 Euro brutto verdient.
Dieser Bonus soll dem Land Berlin die Personalgewinnung erleichtern. Alle Staatsdiener, die mehr verdienen, sind davon per Gesetz aber ausgeschlossen, was als eine Art "soziale Kappung" dient.
Bei mehr als 4977 Euro Verdienst sollten 150 Euro mehr oder weniger den Kohl ja eigentlich nicht fett machen - könnte man denken - aber weit gefehlt, denn beim Verwaltungsgericht sind zahlreiche Verfahren anhängig, die sich mit der Hauptstadtzulage befassen.
Einer der Kläger ist Magistratsdirektor in einem Berliner Bezirksamt und fällt somit unter die Besoldungsgruppe A 15, das heißt, er kassiert monatlich ohnehin schon zwischen 5566,42 Euro und 6220,57 Euro.
Ist die Kappung der Hauptstadtzulage für besser verdienende Staatsdiener verfassungswidrig?
Und dennoch hält er die Regelung für verfassungswidrig, da sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, indem sie höher besoldete Beamte ausschließe.
Zudem werde das sogenannte besoldungsrechtliche Abstandsgebot verletzt, denn die Zulage würde die Differenz zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 unzulässig verringern.
In der Streitsache hat das Verwaltungsgericht nun für den 4. Dezember 2023 einen Termin für die mündliche Verhandlung angesetzt.
Aber nicht nur "minderbezahlte" Beamte, auch höher verdienende Tarifbeschäftigte haben schon gegen diese Regelung bezüglich der Hauptstadtzulage geklagt, denn auch ihnen steht der Bonus lediglich bis zur Entgeltgruppe 13 zu.
Das Landesarbeitsgericht hatte im vergangenen April jedoch mehrere Klagen abgewiesen. Allerdings ist noch ein einzelnes Revisionsverfahren beim Bundesarbeitsgericht anhängig.
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