Mann tötet eigene Partnerin – Und verlangt anschließend vor Gericht Opferentschädigung

München - Es mag ein sehr kurioser, aber zugleich auch komplexer Fall sein, mit dem sich das Sozialgericht München beschäftigen musste. Ein Mann, der seine Partnerin getötet hatte, klagte nun auf Opferentschädigung.

Vor dem Münchner Sozialgericht hat ein Mann, der seine Partnerin fahrlässig getötet hatte, auf Opferentschädigung geklagt – vergebens.
Vor dem Münchner Sozialgericht hat ein Mann, der seine Partnerin fahrlässig getötet hatte, auf Opferentschädigung geklagt – vergebens.  © Peter Kneffel/dp

Komplex ist der Fall aus dem Grund, weil der Täter zugleich Opfer war – und umgekehrt.

Laut der Darstellung wurde der Mann zwar wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, er selbst hatte aber – zumindest anfangs – aus einer Notwehr heraus gehandelt.

Seine Partnerin, die an einer psychotischen Störung litt, habe zum Tatzeitpunkt ihren Lebensgefährten im Wahn mit einer vollen Glasflasche attackiert, auf ihn eingeschlagen und auch am Kopf verletzt.

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Aus der Not heraus packte er sie daraufhin und nahm sie in den Schwitzkasten. Allerdings deutlich zu lange und zu fest, denn die Frau erlitt daraufhin einen Atemstillstand und starb an den Folgen.

Er selbst gab nun an, dass ihm in dieser Situation nicht bewusst war, in welcher Gefahr sich seine Partnerin durch seine Reaktion auf den Angriff befand: "Er vermisse seine Partnerin. Aufgrund der aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung habe er zudem seinen Arbeitsplatz verloren", fasste das Sozialgericht seine Schilderungen zusammen.

Urteil: Keine Opferentschädigung für den Täter

Er sah sich als Opfer in der Geschichte – und die Justiz pflichtete ihm zu einem gewissen Teil bei. Denn es stehe unstreitig fest, dass der Kläger tätlich angegriffen wurde. Diese Attacke endete jedoch mit der Bewusstlosigkeit der Frau im Schwitzkasten.

Laut Gericht gab der Mann an, durch "das Geschehen, die Untersuchungshaft und das Strafverfahren schwer traumatisiert worden" zu sein. Eine Entschädigung stehe ihm aber nur für die Kopfverletzungen zu.

Fazit: Wer einen Menschen in vermeintlicher Notwehr tötet, kann keine Opferentschädigung für die psychischen Folgen der Tat verlangen (Aktenzeichen S 31 VG 26/23). Das jetzt erst veröffentlichte Urteil vom 2. Februar ist noch nicht rechtskräftig.

Titelfoto: Peter Kneffel/dp

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