Kippt jetzt das Tanzverbot in Bayern? Prozess an Aschermittwoch

Von Britta Schultejans

Ansbach - Ausgerechnet an Aschermittwoch verhandelt das Verwaltungsgericht in Ansbach über das Tanzverbot an Stillen Tagen.

Eigene Demos – wie hier 2023 in München – wurden bereits gegen das Tanzverbot veranstaltet. Bislang ohne den erhofften Gesamterfolg. (Archiv)
Eigene Demos – wie hier 2023 in München – wurden bereits gegen das Tanzverbot veranstaltet. Bislang ohne den erhofften Gesamterfolg. (Archiv)  © Felix Hörhager/dpa

Konkret geht es in dem Verfahren um ein Verbot der Stadt Nürnberg für Protestfeiern gegen das Tanzverbot von Gründonnerstag auf Karfreitag vergangenen Jahres.

Diese Feiern hatte der religionskritische Bund für Geistesfreiheit (bfg) abhalten wollen und zog vor Gericht, als er die dafür nötige Sondergenehmigung vom Ordnungsamt nicht bekam.

"Der Bund für Geistesfreiheit München freut sich über den Verhandlungstermin am Aschermittwoch, einem sogenannten Stillen Tag in Bayern, an dem zwar in Bayern nicht getanzt und gefeiert werden darf, aber von Parteien ohne weiteres der politische Gegner herabgewürdigt werden kann", hieß es in einer Mitteilung des Bundes.

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In Bayern sind neun Tage im Jahr als sogenannte "Stille Tage" bestimmt und mit einem Tanzverbot belegt: Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag und der Heilige Abend.

In den anderen Bundesländern variiert die Anzahl nach Angaben des bayerischen Innenministeriums zwischen drei und sieben.

Gegenseite kontert, aber Klage im Eilverfahren abgewiesen

Ausgerechnet am Aschermittwoch soll ein Gericht in Bayern über das Tanzverbot an Stillen Tagen entscheiden.
Ausgerechnet am Aschermittwoch soll ein Gericht in Bayern über das Tanzverbot an Stillen Tagen entscheiden.  © Daniel Karmann/dpa

Im Jahr 2016 formulierte das Bundesverfassungsgericht aber eine Ausnahmeregelung: "Demnach sind an Karfreitag und allen anderen acht Stillen Tagen Ausnahmen möglich, wenn Feste und Feiern Ausdruck einer weltanschaulichen Abgrenzung gegenüber christlichen Glaubensbekenntnissen sind", betont die Vorsitzende des Bundes für Geistesfreiheit München, Assunta Tammelleo.

Und weiter: "Das trifft auf die Veranstaltungen und Partys des bfg München zu."

In einem Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht das Verbot für die Feiern in Nürnberg im vergangenen Jahr bestätigt. Damals hieß es zur Begründung, der Bund für Geistesfreiheit habe "nicht glaubhaft gemacht, in ihren Grundrechten der Versammlungsfreiheit und der Bekenntnisfreiheit verletzt zu sein".

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Es sei nicht in ausreichendem Maß dargelegt worden, dass der Weltanschauungsgedanke, der für eine Berufung auf die grundgesetzliche Bekenntnisfreiheit notwendig ist, bei den Protestfeiern im Vordergrund stehe.

Eine Beschwerde gegen die Entscheidung wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ab. Nun geht es im Hauptsacheverfahren in die Tiefe.

Titelfoto: Felix Hörhager/dpa

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