Gericht muss tödlichen Raser-Unfall auf Autobahn neu bewerten

Ingolstadt - Ein tödlicher Raserunfall mit mehr als 200 Kilometern pro Stunde auf einer Autobahn muss in den kommenden Wochen vom Landgericht Ingolstadt juristisch neu bewertet werden.

Der heute 26 Jahre alte Mann (l.) wurde bereits zu einer Gefängnisstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Nun könnte die Strafe neu beurteilt werden.
Der heute 26 Jahre alte Mann (l.) wurde bereits zu einer Gefängnisstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Nun könnte die Strafe neu beurteilt werden.  © Ulf Vogler/dpa

Der heute 26 Jahre alte Raser war bereits einmal in Ingolstadt zu einer Gefängnisstrafe von dreieinhalb Jahren wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge verurteilt worden, der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil allerdings aufgehoben und zur neuen Verhandlung nach Ingolstadt zurückverwiesen.

Der Prozess begann am Dienstag mit der umfangreichen Verlesung der bisherigen Akten.

In dem Verfahren geht es nun nur noch darum, ob und wie der angeklagte Mann zu bestrafen ist. "Der objektive Sachverhalt steht bindend fest", betonte der Vorsitzende Richter.

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Demnach hatte der Angeklagte seinen Sportwagen auf 575 PS getunt. Am Unfalltag im Oktober 2019 fuhr der Mann auf der A9 bei Ingolstadt mit mindestens 233 Kilometern pro Stunde in einem Bereich, in dem zu dieser Zeit maximal Tempo 100 erlaubt war.

22-Jähriger im vorausfahrenden Auto hatte keine Chance

Als ein Wagen vor ihm die Spur wechselte, raste der Angeklagte trotz Vollbremsung mit 207 km/h ins Heck des anderen Autos. Der 22-Jährige im vorausfahrenden Auto hatte keine Überlebenschance.

Der BGH gab den Revisionsanträgen sowohl der Verteidiger als auch des Nebenkläger-Anwalts statt. Die Verteidiger hatten einen Freispruch verlangt, weil sie die Schuld für den Unfall beim Opfer wegen dessen Spurwechsels sehen. Der Anwalt des Vaters des getöteten Fahrers verlangt hingegen eine Verurteilung wegen Totschlags.

Die Richter in Karlsruhe bemängelten, dass die zunächst zuständige Ingolstädter Strafkammer einerseits einen Gefährdungsvorsatz des Angeklagten im Sinne des Paragrafen gegen illegale Autorennen bejaht habe, andererseits aber einen Tötungsvorsatz verneint habe.

Titelfoto: Ulf Vogler/dpa

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