Böllerverbot in Hamburg: Diese Orte sind an Silvester betroffen

Hamburg - Der Jahreswechsel darf in Hamburg nicht überall mit Böllern und Raketen gefeiert werden. Die Polizei hat wieder ein Feuerwerksverbot erlassen.

Am Jungfernstieg kontrollierte die Polizei bereits in den Vorjahren das Böllerverbot. (Archivbild)  © Christian Charisius/dpa

Betroffen davon sind der Bereich rund um die Binnenalster und auf dem Rathausvorplatz. Die Verbotszone erstreckt sich über die Straßen Jungfernstieg, Neuer Jungfernstieg, Lombardsbrücke, Ballindamm und Reesendamm sowie den Rathausmarkt.

Wie die Polizei mitteilte, sind dort in der Zeit zwischen Dienstag, dem 31. Dezember 2024, 18 Uhr und Mittwoch, dem 1. Januar 2025, 1 Uhr Feuerwerkskörper der Kategorien F2, F3 und F4 komplett verboten. Sie dürfen weder angezündet und abgebrannt noch mitgeführt werden.

Von dem Verbot ist nur das sogenannte Kleinstfeuerwerk ausgelassen. Knallerbsen und Wunderkerzen dürfen also verwendet werden.

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Als Grund für die Feuerwerksverbotszone nennt die Polizei, dass es in dem Bereich in der Vergangenheit an Silvester immer wieder zu gefährlichen und bedrohlichen Situationen durch unsachgemäßes Abbrennen von Feuerwerkskörpern kam.

Teilweise sollen Besucher und Einsatzkräfte gezielt mit Böllern beworfen worden sein. Es habe zahlreiche Verletzte - darunter auch Kinder - gegeben.

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Die Polizei Hamburg hat die Feuerwerksverbotszone in eine interaktive Karte eingetragen.  © Polizei Hamburg

Weitere Bereiche von Feuerwerksverbot in Hamburg betroffen

Das Feuerwerk am Hamburger Hafen bleibt erlaubt. (Archivbild)  © Christian Charisius/dpa

Die Polizei geht aus den Erfahrungen der Vergangenheit davon aus, dass erneut Tausende das neue Jahr auf zentralen Plätzen in der Hamburger Innenstadt und am Hafen begrüßen werden. Darunter sind erfahrungsgemäß auch viele Familien mit Kindern.

Die Feuerwerksverbotszone ist nicht neu, sie wurde erstmals zum Jahreswechsel 2019/2020 erlassen.

Neben der Allgemeinverfügung der Polizei werden auch die Bezirksämter der Stadt entsprechende Anordnungen erlassen.

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Sie machen darin klar, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden wie Reetdachhäusern oder Anlagen wie Tankstellen gemäß der geltenden Sprengstoffverordnung verboten ist.

Obendrein ist es auch in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten untersagt.

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