Wegen öffentlicher Transfeindlichkeit: Julian Reichelt kassiert nächste Schlappe

Frankfurt am Main - Die Bezeichnung "Transe" ist ausschließlich abwertend. Das hat das Frankfurter Oberlandesgericht im Rahmen eines Prozesses gegen Ex-Bild-Chefredakteur Julian Reichelt (44) festgestellt. Der "Verletzungsgehalt" stehe auf einer Stufe mit dem Schimpfwort "Schwuchtel".

Ex-Bild-Chefredakteur Julian Reichelt (44) bekam vom Frankfurter Oberlandesgericht die Quittung für seinen diskriminierenden Artikel.
Ex-Bild-Chefredakteur Julian Reichelt (44) bekam vom Frankfurter Oberlandesgericht die Quittung für seinen diskriminierenden Artikel.  © Tobias Steinmaurer/APA/dpa

Die Klägerin lebt seit etwa 40 Jahren als Transfrau, wie das Gericht berichtete. Ihr Geschlechtseintrag lautet "weiblich". Sie setzt sich gegen Transfeindlichkeit ein und veröffentlicht dazu Beiträge unter anderem auf der Plattform X.

Reichelt betreibt unter anderem einen Blog, auf dem er einen Artikel mit der Überschrift "Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein" veröffentlichte.

Die beiden waren schon zuvor in den sozialen Medien aneinandergeraten. Das Gericht sprach von einer "öffentlich ausgetragenen Privatfehde". Nach dem Text mit dieser Überschrift verlangte die Frau eine Unterlassungserklärung. Das Landgericht gab dem im Eilverfahren statt. Die Berufung Reichelts hatte keinen Erfolg: Das OLG sah den Fall genauso.

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Es liege eine Meinungsäußerung vor, die zwar nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreite. Die angegriffene Äußerung verstehe ein Durchschnittsleser aber als gezielte Herabsetzung der Klägerin, so das OLG.

"Transe" sei ein Schimpfwort, das in hohem Maße verletzend und diskriminierend sei.

Äußerungen des Blogautors "in hohem Maße verletzend und diskriminierend"

Die Redewendung "zieht den Schwanz ein" sei gerade für eine Transfrau in besonderem Maße herabsetzend, "da nichts eingezogen werden kann, was nicht vorhanden ist", so das Gericht.

Das Gericht wertete den Satz nicht als Satire. Das Recht der Meinungsfreiheit wiege in diesem Fall nicht mehr als das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Titelfoto: Tobias Steinmaurer/APA/dpa

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