Er kommt vorzeitig auf freien Fuß: Stadtfest-Killer darf nicht abgeschoben werden
Von Julius Sörensen
Chemnitz - Es war eine Tat, die ganz Deutschland aufwühlte: die Tötung von Daniel H. (†35) durch Alaa S. (29) und einen Komplizen im August 2018 in Chemnitz. Nachdem die Freilassung des Messer-Killers vergangene Woche beschlossen wurde, folgt nun der nächste Hammer: Der Syrer darf nicht abgeschoben werden!
Eine Sprecherin der Landesdirektion Sachsen verwies laut "Bild" "auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Chemnitz vom 30. September 2021, wonach der Betroffene einem Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz unterliegt".
Das Abschiebeverbot gelte in Einklang mit der Europäischen Konvention für Menschenrechte. Eine TAG24-Anfrage ließ die Behörde am Donnerstag unbeantwortet.
Eine Abschiebung ist allerdings nicht unmöglich. So kann die Asylberechtigung ausgeschlossen werden, wenn ein Ausländer zum Beispiel wegen einer schweren Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt wurde, so das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf TAG24-Nachfrage.
Genau so ein Fall liegt bei Alaa S. vor.
"Bei ihm wurde eine positive Sozial- und Kriminalprognose festgestellt"
Bereits in der vergangenen Woche wurde beschlossen, dass Alaa S. vorzeitig aus der Haft entlassen wird. "Bei ihm wurde eine positive Sozial- und Kriminalprognose festgestellt", so Oberstaatsanwältin Ingrid Burghart (61).
Bedeutet: Der aktuell in der JVA Waldheim einsitzende Syrer soll voraussichtlich Anfang Februar das Gefängnis verlassen.
Was genau gegen eine Abschiebung von Alaa S. spricht und wie der Syrer jetzt resozialisiert werden soll?
Keine Antwort aus Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte: "Ohne Vorlage einer entsprechenden Einverständniserklärung des Betroffenen sind eine Weitergabe von persönlichen Daten bzw. Verfahrensauskünfte nicht möglich", so das Rathaus.
Titelfoto: Bildmontage: Ove Landgraf, VBFA, Sven Gleisberg, Maik Börner