Schon gewusst? Es gibt Lohnersatz für die Pflege eines Angehörigen!

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AOK PLUS – Ihr habt einen pflegebedürftigen Angehörigen? Dann gibt es viel zu klären!

Die AOK PLUS unterstützt Euch bei der Pflege Eures Angehörigen und verrät, wie Ihr bis zu zehn Tage frei für die Pflege bekommt.

Alle Infos im Überblick kommen jetzt.

Infos zur Pflegeunterstützung der AOK PLUS

© AOK PLUS

Wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird, gibt es viel zu klären. Oft ist der Spagat zwischen Arbeit und Familie riesig.

Die Pflege zu organisieren, ist nicht leicht. Dabei kann sich jeder Arbeitnehmer sofort für bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen, wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird. Das legt das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) fest.

Das Gesetz ist bereits seit acht Jahren in Kraft. Jedoch wissen viele Angehörige noch nichts von dieser Möglichkeit.

Gerade in den ersten Tagen gibt es viel zu tun, um eine gute Pflege zu organisieren. Die AOK PLUS hilft Euch dabei!

Hierzu gehört zum Beispiel, sich kurzfristig über Pflegeleistungsangebote zu informieren, Behörden aufzusuchen oder die nötigen weiteren Schritte einzuleiten, damit eine gute Pflege des Angehörigen gewährleistet ist.

Pflegeunterstützungsgeld beantragen

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Um dafür den Kopf frei zu haben und das nicht neben der Arbeit machen zu müssen, können nahe Angehörige Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Dazu zählt Ihr, wenn Ihr Eheleute, Lebenspartner oder Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft seid.

Großeltern, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Schwieger- und Enkelkinder, eigene Kinder oder der Lebenspartner der Geschwister des oder der Pflegebedürftigen zählen ebenfalls dazu.

Arbeitnehmer beantragen das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen. Die Leistung wird in Höhe von 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Das Pflegeunterstützungsgeld ist beitragspflichtig zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch geringfügig Beschäftigte können das Pflegeunterstützungsgeld beanspruchen.

Weitere Auszeiten für die Pflege

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Das Gesetz sieht neben der kurzfristigen 10-tägigen Auszeit im Akut-Fall mit einer Lohnersatzleistung auch die Möglichkeit vor, eine sechsmonatige Pflegezeit oder eine mehrmonatige Familienpflegezeit, beides mit zinslosem Darlehen, zu gewähren.

Während der Pflegezeit ist eine vollständige oder teilzeitige Freistellung möglich. Die Familienpflegezeit ist eine bis zu 24-monatige, teilweise Freistellung, die noch mindestens 15 Wochenarbeitsstunden umfasst.

Persönliche und individuelle Pflegeberatung

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Für alle Fragen rund um die Pflege stehen Euch als Versicherte der AOK PLUS in Sachsen und Thüringen 40 Pflegeberater zur Seite.

Die Kollegen beraten individuell und umfassend zu Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung. Sie sind Vermittler zu anderen Leistungsanbietern in der Pflege und der häuslichen Versorgung, unterstützen beim Ausfüllen des Pflegeantrages und zu Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige.

Den persönlichen Ansprechpartner für die Region findet Ihr unter: AOK-Pflegeberatung | AOK.

Titelfoto: pixabay, silviarita